BSG zur „Schonfrist“ für MVZ-Zulassung bei Ausscheiden des ärztlichen Leiters

Die Zulassung eines MVZ setzt bekanntermaßen voraus, dass ein im MVZ tätiger Vertragsarzt oder dort angestellter Arzt im MVZ die ärztliche Leitung übernimmt. Nicht eindeutig rechtlich geklärt war bislang die Frage, in welchem Zeitraum die ärztliche Leitung nachzubesetzen ist, wenn der ärztliche Leiter des MVZ durch Kündigung oder aus sonstigen Gründen aus dieser Position ausscheidet. Teilweise – so auch von vielen Zulassungsausschüssen – wurde davon ausgegangen, dass hierfür 6 Monate Zeit bestehe. Zum Teil wurde aber auch mit dem Wortlaut des § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V davon ausgegangen, dass die ärztliche Leitung ununterbrochen vorhanden sein müsse. Ist dies nicht gewährleistet, könne sofort die Zulassung entzogen werden.

Das BSG hat sich in seinem Urteil vom 13.12.2023, Az. B 6 KA 15/22 R, auch mit dieser Frage auseinandergesetzt und führt hierzu aus:
„Soweit die Klägerin meint, es bestünde ein Wertungswiderspruch zwischen § 1 Abs 4 Satz 5 HVM und der Regelung in § 95 Abs 6 Satz 3 SGB V, wonach der Gesetzgeber bei einer Zulassungsentziehung wegen Wegfalls der Gründungsvoraussetzungen eines MVZ für sechs Monate eine Abweichung von den normativen Vorgaben in Kauf nehme, übersieht sie, dass dies auf den Ausfall des ärztlichen Leiters bereits nicht zutrifft. Denn § 95 Abs 6 Satz 3 SGB V regelt eine „Schonfrist“ von sechs Monaten lediglich für die dort ausdrücklich geregelten Fälle. Hierzu gehört der Wegfall der ärztlichen Leitung nach § 95 Abs 1 Satz 3 SGB V gerade nicht. Einschlägig ist daher allein § 95 Abs 6 Satz 1 zweite Alternative SGB V, der zur sofortigen Zulassungsentziehung berechtigt (vgl. BSG, Urteil vom 19.7.2023 – B 6 KA 5/22 R – juris RdNr 38 f mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Der Gesetzgeber wollte dem MVZ bei einer so zentralen Voraussetzung für die Führung eines MVZ wie die ärztliche Leitung ersichtlich keine Schonfrist einräumen. Letztendlich liefe dies darauf hinaus, dass die Einrichtung sechs Monate weiter tätig sein könnte, ohne die Mindestanforderungen an ein MVZ als ärztlich geleitete Einrichtung zu erfüllen und ohne dass die Zulassungsgremien einschreiten könnten (zur ärztlichen Leitung als konstituierendem Merkmal eines MVZ, vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 6 KA 33/10 R – MedR 2012, 695 ff – juris RdNr 10; BSG, Urteil vom 13.5.2015 – B 6 KA 25/14 R – BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr 3, RdNr 45; zur Sonderregelung, wenn das MVZ nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelung in § 95 Abs 1 Satz 3 SGB V gegenüber dem Zulassungsausschuss eine ärztliche Leitung nachweist, die den Anforderungen genügt, vgl § 95 Abs 6 Satz 4 SGB V idF des GKV-VStG <jetzt Satz 6>).“ (vgl. BSG, Urt. v. 13.12.2023, Az. B 6 KA 15/22 R, RN 39).

Hieraus ergibt sich, dass die „Schonfrist“ von sechs Monaten gemäß § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V nicht für den Wegfall der ärztlichen Leitung im MVZ gilt. Vielmehr entfallen die Zulassungsvoraussetzungen des MVZ ab dem Zeitpunkt, ab dem die ärztliche Leitung endet oder die Zulassung bzw. die Anstellungsgenehmigung des ärztlichen Leiters des MVZ endet bzw. die Arbeitszeit des ärztlichen Leiters sich auf eine 0,25-Arztstelle reduziert, so dass die sofortige Zulassungsentziehung zulässig ist. Vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, dafür Sorge zu tragen, dass bei Beendigung der ärztlichen Leitung zeitlich „nahtlos“ diese Aufgabe im MVZ nachbesetzt werden kann, um eine Zulassungsentziehung zu vermeiden. Dies kann z.B. geschehen, indem in die Anstellungsverträge mit mindestens auf einer 0,5-Arztstelle im MVZ angestellten Ärzten die Verpflichtung aufgenommen wird, stellvertretend die ärztliche Leitung zu übernehmen und – sofern die Zulassungsausschüsse dies ermöglichen – beim Zulassungsausschuss stellvertretende ärztliche Leiter zu benennen. Sofern Zulassungsausschüsse derzeit noch davon ausgehen, dass ein MVZ sechs Monate Zeit hat, um die ärztliche Leitung nachzubesetzen, könnten diese auf Grund der Ausführungen des BSG von dieser Auffassung abrücken.

Gerne sind wir bereit, die im Raum stehenden Handlungsoptionen mit Ihnen zu besprechen und die erforderlichen Schritte mit Ihnen gemeinsam umzusetzen.

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