Hinweisgeberschutzgesetz seit 02.07.2023 in Kraft

Nach langem hin und her haben Bundestag und Bundesrat am 11. und 12. Mai 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen.
Nach langem hin und her haben Bundestag und Bundesrat am 11. und 12. Mai 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen.
Damit gilt:

Ab 02.07.2023: Alle Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen ein Hinweisgebersystem, also sichere und zuverlässige Kanäle für die interne Meldung von Verstößen und eine interne Meldestelle einrichten. Für Finanzinstitute (Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Börsenträger, Kapitalverwaltungsgesellschaften etc.) gilt diese Pflicht unabhängig von der Mitarbeiterzahl.

Ab 01.12.2023: Allen Unternehmen ab 250 Beschäftigten und Finanzinstituten, die noch kein Hinweisgebersystem eingerichtet haben, droht ab jetzt ein Bußgeld von 20.000,00 €.

Ab 17.12.2023: Alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen ein Hinweisgebersystem und eine interne Meldestelle einrichten, auch ihnen droht ab jetzt ein Bußgeld von 20.000,00 €.

Die Meldestelle ist dann nach Eingang von Hinweisen zur Ergreifung von sog. „Folgemaßnahmen“ verpflichtet. Dazu zählen insbesondere die Durchführung einer internen Untersuchung, die Beendigung des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder die Abgabe des Verfahrens an eine zuständige Behörde oder aber die Vorbereitung personeller Einzelmaßnahmen.

Für Personal- und Complianceverantwortliche, die sich bislang noch nicht mit dem Thema beschäftigt haben, wird es jetzt höchste Zeit. Insbesondere Unternehmen ab 250 Beschäftigten bleibt nicht mehr viel Zeit, um die neuen Vorgaben zu erfüllen. Unternehmensverantwortliche sollten daher – soweit noch nicht vorhanden – zügig ein Hinweisgebersystem einführen (Achtung: Beteiligungsrechte des Betriebsrates).

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