Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beim Handyverbot während der Arbeit

Eine Arbeitgeberin hatte ihren Arbeitnehmern im Betrieb durch eine Mitarbeiterinformation mit der Überschrift „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ die Nutzung ihrer Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit untersagt und im Falle von Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen angekündigt.

Der Betriebsrat ging hiergegen vor, da er meinte, seine Mitbestimmungsrechte seien verletzt worden. Er versuchte, die Maßnahme durch gerichtliche Zuhilfenahme zu beseitigen.

Der Fall landete dann in der letzten Instanz beim Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschl. v. 17.10.2023 – 1 ABR 24/22). Dieses entschied, dass die Arbeitgeberin keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in diesem Falle verletzt habe. Das ausgesprochene Verbot unterfiele nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen habe.

Gegenstand des Mitbestimmungsrechtes sei grundsätzlich das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Seinen Grund findet dies darin, dass die Arbeitnehmer ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation zu erbringen haben und folglich seinem Weisungsrecht unterliegen. Der Arbeitgeber kann daher Regelungen vorgeben, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb beeinflusst und koordiniert. Eine Mitbestimmung durch den Betriebsrat in diesen Fällen soll gewährleisten, dass die Arbeitnehmer in die Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens einbezogen sind. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber dann in seiner Regelungskompetenz eingeschränkt ist.

Demgegenüber bleiben aber Maßnahmen, die das Arbeitsverhältnis selbst regeln, frei von der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Dies ist deshalb so, da es sich dabei um Maßnahmen handelt, mit denen die Arbeitspflicht abgefordert oder konkretisiert wird.
Anhand dieser Grundsätze gelangte das Bundesarbeitsgericht zu der Auffassung, dass das hier streitgegenständliche Verbot auf die Steuerung des Arbeitsverhalten gerichtet sei. Zweck des Verbotes sei es vorliegend, zügiges und konzentriertes Arbeiten durch die Mitarbeitenden sicherzustellen und mögliche Ablenkungen durch Smartphones während der Arbeitszeit zu unterbinden.
Festgehalten werden kann: In diesen Fällen, wenn also eine solche Anweisung darauf abzielt, die ordnungsgemäße Erbringung der zu verrichtenden Tätigkeit sicherzustellen, wäre eine solche Maßnahme wohl grundsätzlich mitbestimmungsfrei.

Anders ist dies dort, wo z.B. durch ein solches Verbot Pausen- und Ruhezeiten berührt werden.

Sofern eine Maßnahme auch auf das Ordnungsverhalten im Betrieb ausstrahlt, könnte das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates berührt sein. Dies hängt jedoch vom überwiegenden Regelungszweck der Maßnahme ab.
Davon losgelöst und vom Bundesarbeitsgericht nicht weiter aufgegriffen ist die Frage danach, ob ein solches Verbot individualrechtlich zulässig ist, – also gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern – etwa, weil es das Persönlichkeitsrecht von Arbeitnehmern verletzen könnte.

Auch wenn die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hier die Reichweite des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG konkretisiert, so wird bei solchen Maßnahmen, die auf das Arbeits- und auch das Ordnungsverhalten Auswirkungen haben, grundsätzlich nach wie vor zu prüfen sein, in welchem Bereich sich der Schwerpunkt der Maßnahme objektiv befindet.

Je nachdem wird dann der Betriebsrat entweder zu beteiligen oder die Maßnahme mitbestimmungsfrei sein.

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