Schleswig-Holstein beschränkt Mieterhöhungsmöglichkeiten für Wohnraum

Zum 1. Mai 2024 ist die Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze nach § 558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Kappungsgrenzenverordnung Schleswig-Holstein – KappVO SH) in Kraft getreten (https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?a=KappGrV_SH).
In dieser Verordnung sind 62 Gemeinden aus Schleswig-Holstein benannt, in denen Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete insoweit eingeschränkt sind, als die Kappungsgrenze für die Erhöhung innerhalb von drei Jahren nicht mehr 20 Prozent, sondern nur noch 15 Prozent beträgt. Das Land hat hierbei von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Erhöhungsmöglichkeiten in Gemeinden einzuschränken, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Betroffen sind die großen Städte wie Flensburg, Kiel und Lübeck, aber auch viele Urlaubsorte. Die gesamte Auflistung der Gemeinden findet sich in der Verordnung.
Abgeschlossene Mieterhöhungsverlangen sind davon nicht betroffen; aber bei künftigem Verlangen ist diese Regelung zu beachten.
Vermieter haben mit den veröffentlichten Mietspiegeln grundsätzlich eine gute Möglichkeit, die laufenden Mieten anzupassen. Insbesondere Großvermieter, bei denen Erhöhungsverlangen automatisiert ablaufen, haben Ihre Prozesse an diese Verordnung anzupassen. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 30. April 2029.

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