Der Betriebsrat hat einen Auskunftsanspruch bei Vertrauensarbeitszeit

Der Betriebsrat hat einen Auskunftsanspruch bei Vertrauensarbeitszeit
Im Betrieb einer Arbeitgeberin wird aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung für Mitarbeitende des Vertriebsaußendienstes Vertrauensarbeitszeit gewährt. Ein örtlicher Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin Auskunft über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit an jedem Arbeitstag, Auskunft über jede Überschreitung oder Unterschreitung der regelmäßigen betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie zu an Sonn- und Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden. In diesem Zusammenhang verlangte der Betriebsrat auch nach § 16 Abs. 2 S. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Aufzeichnungen hierzu über die über 8 Stunden je Arbeitstag hinausgehende Arbeitszeit.

Zunächst hatte das Arbeitsgericht München die Anträge des Betriebsrates hierzu zurückgewiesen, da es die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrates nicht für gegeben ansah. Die Zuständigkeit läge nach Auffassung des Arbeitsgerichts München allein bei dem Gesamtbetriebsrat, mit welchem die maßgebliche Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen worden war. Der örtliche Betriebsrat jedoch konnte mit der eingelegten Beschwerde vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht in München größtenteils durchdringen.
Das Landesarbeitsgericht München sah sowohl den geltend gemachten Auskunftsanspruch als auch den Anspruch auf Einsichtnahme in die Aufzeichnung zugunsten des örtlichen Betriebsrates. Diese Ansprüche auf Auskunft ergäben sich aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat die Auskünfte verlangen könne, soweit dies zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sei. Da zu den Aufgaben des Betriebsrats die Überprüfung gehöre, ob die geltenden Gesetze zugunsten der Arbeitnehmer eingehalten würden und erst die Unterrichtung des Betriebsrates hierüber es ihm ermögliche, in eigener Verantwortung zu überprüfen, ob er tätig werden müsse, sei der örtliche Betriebsrat Anspruchsinhaber.

In dem Verfahren berief der örtliche Betriebsrat sich im Besonderen darauf, dass er die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes überwachen wolle und verlangte für diese Überwachungsaufgabe die dementsprechenden Informationen. Das Landesarbeitsgericht München bestätigte den Anspruch des örtlichen Betriebsrates und sah den Gesamtbetriebsrat hier nicht als Anspruchsinhaber, da Letzterem nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG nur die Behandlung von überbetrieblichen bzw. das Gesamtunternehmen betreffende Mitwirkungs- und Bestimmungsrechte zukomme. Die Geltendmachung von Rechtsansprüchen hingegen – so auch der Überwachungsrechte nach § 80 Abs. 1 BetrVG – komme jedoch allein dem örtlichen Betriebsrat zu.

Angesichts der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Arbeitszeiterfassung war im Besonderen die Vertrauensarbeitszeit ein Wackelkandidat. Hierzu ist klarzustellen, dass die Vertrauensarbeitszeit gleichwohl die Arbeitszeiterfassung erfordert. Die Vertrauensarbeitszeit selbst bedeutet, dass zugunsten der Arbeitnehmer die Arbeitszeit flexibilisiert wird und der Arbeitgeber auf sein Recht verzichtet, die Lage der Arbeitszeit selbst kraft Direktion festzulegen. Nicht hingegen bedeutet Vertrauensarbeitszeit, dass keine Dauer der Arbeitszeit festgelegt sei und arbeitszeitgesetzliche Bestimmungen nicht einzuhalten seien. Die Pflicht zur Erfassung geleisteter Arbeit besteht trotz allem.

#Arbeitszeit #Arbeitszeiterfassung #Auskunft #Recht #München #Betriebsrat #Arbeitsgericht #CausaConcilio


WirtschaftsWoche Ausgabe 4/24

Ranking als TOP-Kanzlei Medizinrecht 2024 „Die renommiertesten Kanzleien für Ärzte. Kliniken und Pharmaunternehmen“

WirtschaftsWoche Ausgabe 7/23

Ranking als TOP-Kanzlei in der Rubrik „Beste Kanzleien und Anwälte im Medizinrecht für Ärzte. Kliniken, Pharmaunternehmen und Versicherer“

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2023/2024

Ranking in der Rubrik „Krankenhäuser, MVZ und Apotheken“

iurratio awards 2023

Top 50 – bester Arbeitgeber für das Referendariat 2023

Wirtschaftswoche Ausgabe 7/22

Ranking als TOP-Kanzlei in der Rubrik „Beste Kanzleien und Anwälte im Medizinrecht für Ärzte. Kliniken, Pharmaunternehmen und Versicherer“

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2021/2022 und 2022/2023

Ranking in der Rubrik „Krankenhäuser, MVZ und Apotheken“

Brand eins Mai 2021, Mai 2022 und Mai 2023

Ranking der „Besten Wirtschaftskanzleien 2021“
und der „Besten Wirtschaftskanzleien 2022“
und der „Besten Wirtschaftskanzleien 2023“
im Gebiet „Gesundheitswesen und Pharmazie“

FOCUS Spezial 2020, 2021, 2022 & 2023

TOP-Wirtschaftskanzlei „Gesundheit & Medizin“

WirtschaftsWoche 8/2019:

TOP-Kanzlei Medizinrecht 2018

KIEL
Rechtsanwälte . Notare
kiel@cc-recht.de

HAMBURG
Rechtsanwälte
hamburg@cc-recht.de

FLENSBURG
Rechtsanwälte . Notare
flensburg@cc-recht.de

SCHÖNBERG
Rechtsanwälte · Notar
schoenberg@cc-recht.de

Die Kanzleien sind am 23.12.2022 sowie am 02.01.2023 geschlossen.

KIEL
Rechtsanwälte . Notare
0431 6701-0

HAMBURG
Rechtsanwälte
040 355372-0

FLENSBURG
Rechtsanwälte . Notare
0461 14109-0

SCHÖNBERG
Rechtsanwälte · Notar
04344 30096-0

Die Kanzleien sind am 23.12.2022 sowie am 02.01.2023 geschlossen.

KIEL
Rechtsanwälte . Notare
Deliusstraße 16 • 24114 Kiel

HAMBURG
Rechtsanwälte
Neuer Wall 41 • 20354 Hamburg

FLENSBURG
Rechtsanwälte . Notare
Marie-Curie-Ring 1 • 24941 Flensburg

SCHÖNBERG
Rechtsanwälte · Notar
Eichkamp 19 • 24217 Schönberg

Die Kanzleien sind am 22.12.2023 ab 12.00 Uhr und am 29.12.2023 den ganzen Tag geschlossen.