Pflicht zur Vorlage der „erforderlichen Bewerbungsunterlagen“

Pflicht zur Vorlage der „erforderlichen Bewerbungsunterlagen“

Vor jeder Einstellung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu unterrichten und ihm die „erforderlichen Bewerbungsunterlagen“ vorzulegen. Durch die Nutzung von Bewerbermanagement-Tools wird das klassische Bewerbungsverfahren in der Praxis jedoch zunehmend digitalisiert.

In einer jüngeren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung präzisiert und entschieden, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Vorlage der Be-werbungsunterlagen an den Betriebsrat genügt, wenn er diesem ein digitales Leserecht gewährt (vgl. BAG, Beschluss vom 13.12.2023 – 1 ABR 28/22 -).

Der vom Betriebsrat geltend gemachte Anspruch auf Vorlage der Unterlagen in Papier-form besteht nach dieser Entscheidung nicht.

In dem o. a. Fall hatte der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Einstellung verweigert, weil ihm die Bewerbungsunterlagen nicht in Papierform, sondern lediglich digital über ein Lese-recht in der vom Arbeitgeber verwendeten Software zugänglich gemacht worden war. Die Arbeitgeberin hatte eine sogenannte Recruiting-Software eingesetzt, die ein internes und externes Bewerberportal enthält. Dem im Unternehmen bestehenden Betriebs-rat hatte der Arbeitgeber für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit Laptops zur Verfügung gestellt.

Nach dem o. a. Beschluss ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat für die Dauer des Zustimmungsverfahrens ein Einsichts- und Leserecht in die digital vorliegenden Bewerbungsunterlagen aller Interessenten einräumt und gleich-zeitig die Möglichkeit zur Anfertigung von Notizen besteht. Während der gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsfrist von einer Woche muss dem Betriebsrat jederzeit ein digitales Einsichtsrecht in die erforderlichen Unterlagen gewährt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Vorlage von Papierunterlagen.

Die o. a. Entscheidung bezieht sich zwar „nur“ auf die Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG; eine entsprechende Anwendung der Grundsätze im digitalen Einsichts- und Leserecht der erforderlichen Unterlagen auf andere Beteiligungsrechte des Betriebsrates dürfte allerdings nahe liegen.

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