Zu den Vorzügen der hilfsweisen Urlaubsgewährung in der Verbundkündigung

Urlaubsgewährung in der Verbundkündigung

In der Praxis begegnet uns häufig folgende Konstellation: Im Rahmen von Bestandsschutzstreitigkeiten können bei längeren Kündigungsfristen offene Urlaubsansprüche – insbesondere bei hohen Resturlaubsbeständen und bestehenden Überstunden – im Wege einer unwiderruflichen Freistellung bis zum rechtlichen Beendigungszeitpunkt eingebracht werden. Eine gesonderte Urlaubsabgeltung wird dadurch regelmäßig entbehrlich bzw. deutlich reduziert.

Anders stellt sich die Situation bei kurzen Kündigungsfristen dar. Hier liegt der Beendigungszeitpunkt häufig bereits in der Vergangenheit, wenn sich die Parteien im Rahmen der Güteverhandlung verständigen. Eine unwiderrufliche Freistellung ist dann nicht mehr möglich, sodass offene Urlaubsansprüche regelmäßig abzugelten sind. Vor diesem Hintergrund erklären Arbeitgeber bei ordentlichen Kündigungen häufig vorsorglich eine unwiderrufliche Freistellung, um Urlaubs- und Überstundenansprüche zu reduzieren und potenzielle Abgeltungsansprüche zu vermeiden.

Komplexer wird es jedoch bei der sogenannten Verbundkündigung, also der außerordentlichen fristlosen Kündigung mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung. Eine unwiderrufliche Freistellung für den Fall des Greifens der hilfsweisen ordentlichen Kündigung ist hier widersprüchlich und rechtlich problematisch.

In der Praxis wird häufig übersehen, dass es möglich ist, im Zusammenhang mit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung Urlaub ausdrücklich zu gewähren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Urlaub nicht pauschal im Rahmen einer Freistellungserklärung gewährt werden kann – dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits 2015 klargestellt.

Stattdessen kann der bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu berechnende Urlaubsanspruch für den Fall gewährt werden, dass sich die fristlose Kündigung als unwirksam erweist. Die Urlaubsgewährung erfolgt dabei konkret für einen bestimmten Zeitraum, regelmäßig unmittelbar im Anschluss an den Zugang der Kündigung. Wichtig ist zudem, dass die Vergütung für diesen Zeitraum eindeutig als Urlaubsentgelt ausgewiesen wird und dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung für die Zeit des Urlaubs vorbehaltlos zugesagt wird.

Diese Gestaltung bietet sich insbesondere in Fällen an, in denen die ordentliche Kündigungsfrist vergleichsweise kurz ist, gleichzeitig aber noch erhebliche Resturlaubsansprüche bestehen – etwa aufgrund längerer krankheitsbedingter Ausfallzeiten.

Richtig umgesetzt, ermöglicht dieses Vorgehen eine effektive Nutzung offener Urlaubsansprüche selbst für den Fall, dass die fristlose Kündigung keinen Bestand hat.

Arbeitgeber sollten in entsprechenden Konstellationen bei der Formulierung einer solchen Urlaubsgewährung aber sorgfältig vorgehen und im Zweifel rechtliche Unterstützung bei der konkreten Ausgestaltung in Anspruch nehmen, um den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht zu werden.

WirtschaftsWoche Ausgabe 4/24

Ranking als TOP-Kanzlei Medizinrecht 2024 „Die renommiertesten Kanzleien für Ärzte. Kliniken und Pharmaunternehmen“

WirtschaftsWoche Ausgabe 7/23

Ranking als TOP-Kanzlei in der Rubrik „Beste Kanzleien und Anwälte im Medizinrecht für Ärzte. Kliniken, Pharmaunternehmen und Versicherer“

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2023/2024

Ranking in der Rubrik „Krankenhäuser, MVZ und Apotheken“

iurratio awards 2023

Top 50 – bester Arbeitgeber für das Referendariat 2023

Wirtschaftswoche Ausgabe 7/22

Ranking als TOP-Kanzlei in der Rubrik „Beste Kanzleien und Anwälte im Medizinrecht für Ärzte. Kliniken, Pharmaunternehmen und Versicherer“

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2021/2022 und 2022/2023

Ranking in der Rubrik „Krankenhäuser, MVZ und Apotheken“

Brand eins Mai 2021, Mai 2022, Mai 2023 und Mai 2024

Ranking der „Besten Wirtschaftskanzleien 2021“,
der „Besten Wirtschaftskanzleien 2022“,
der „Besten Wirtschaftskanzleien 2023“
und der „Besten Wirtschaftskanzleien 2024“
im Gebiet „Gesundheitswesen und Pharmazie“

FOCUS Spezial 2020, 2021, 2022 & 2023

TOP-Wirtschaftskanzlei „Gesundheit & Medizin“

WirtschaftsWoche 8/2019:

TOP-Kanzlei Medizinrecht 2018

KIEL
Rechtsanwälte . Notare
kiel@cc-recht.de

HAMBURG
Rechtsanwälte
hamburg@cc-recht.de

FLENSBURG
Rechtsanwälte . Notare
flensburg@cc-recht.de

SCHÖNBERG
Rechtsanwälte · Notar
schoenberg@cc-recht.de

Die Kanzleien sind am 23.12.2022 sowie am 02.01.2023 geschlossen.

KIEL
Rechtsanwälte . Notare
0431 6701-0

HAMBURG
Rechtsanwälte
040 355372-0

FLENSBURG
Rechtsanwälte . Notare
0461 14109-0

SCHÖNBERG
Rechtsanwälte · Notar
04344 30096-0

Die Kanzleien sind am 23.12.2022 sowie am 02.01.2023 geschlossen.

KIEL
Rechtsanwälte . Notare
Deliusstraße 16 • 24114 Kiel

HAMBURG
Rechtsanwälte
Neuer Wall 41 • 20354 Hamburg

FLENSBURG
Rechtsanwälte . Notare
Marie-Curie-Ring 1 • 24941 Flensburg

SCHÖNBERG
Rechtsanwälte · Notar
Eichkamp 19 • 24217 Schönberg

Die Kanzleien sind am 22.12.2023 ab 12.00 Uhr und am 29.12.2023 den ganzen Tag geschlossen.