Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach MoPeG

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach MoPeG

In einer erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Rottweil vom 11.12.2024 (Az. 5 O 2/24 KfH), hat das Gericht im Rahmen eines Teilurteils seine Zuständigkeit für eine Beschlussmängelklage gegen eine GmbH & Co. KG bejaht, obwohl in dem Gesellschaftsvertrag eine Schiedsvereinbarung geregelt ist.

Das Gericht folgte hiermit unserer Rechtsauffassung, wonach in der vorliegenden Fallkonstellation nicht ein Schiedsgericht, sondern das Zivilgericht sachlich zuständig ist.

In dem Gesellschaftsvertrag der beklagten Gesellschaft findet sich keine ausdrückliche Regelung, wonach Beschussanfechtungsklagen explizit gegen die übrigen Gesellschafter und nicht gegen die GmbH & Co. KG selbst erhoben werden müssen. Der Gesellschaftsvertrag könne – so das Landgericht Rottweil – auch nicht so ausgelegt werden, dass Klagen nach Inkrafttreten des MoPeG gegen die Gesellschafter erhoben werden müssen. Der Gesellschaftsvertrag müsse vielmehr im Lichte der bei Abschluss geltenden Rechtslage dahingehend interpretiert werden, dass die gesetzlichen Regelungen gelten sollen. Die Schiedsklausel fände auch auf die Beschlussanfechtungsklage keine Anwendung, da diese darauf beschränkt sei, Klagen zu erfassen, über deren Gegenstand die Parteien des Gesellschaftsvertrags einen Vergleich abschließen können. Die Schiedsklausel beziehe sich folglich dynamisch ausschließlich auf Fälle, für die die Gesellschafter passivlegitimiert sind. Da allerdings die Gesellschaft zu verklagen sei, ist der sachliche Anwendungsbereich der Schiedsklausel nach Auffassung des Landgerichts Rottweil nicht eröffnet.

Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 5 O 5/24) hat auf eine Berufung der Beklagtenseite im Rahmen eines Hinweisbeschlusses zur Rücknahme der Berufung geraten, da diese keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen.

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