Einem Entschädigungsanspruch nach dem AGG kann der Arbeitgeber den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit auch dann entgegenhalten, wenn sich ein Kläger systematisch auf eine Vielzahl von AGG-widrig ausgeschriebenen Stellen als „Sekretärin“ bewirbt mit dem alleinigen Ziel, Entschädigungsansprüche nach dem AGG durchzusetzen und hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies hat in einer neuen Entscheidung das LAG Hamm noch einmal klargestellt – LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2023 – 6 Sa 896/23 -. Der Kläger, Jahrgang 1994, ist ausgebildeter Industriekaufmann und studiert mit dem Abschlussziel „Wirtschaftsjurist“. Er bewarb sich – so auch im Streitfall – bundesweit auf Stellen, die unter Verstoß gegen § 11 AGG nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben sind, sondern in denen (allein) die weibliche Form verwendet wird – hier: eine Sekretärin. Wird er – wie im Streitfall – im Bewerbungsprozess nicht berücksichtigt, macht er Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Das LAG Hamm war auf Basis des gesamten Akteninhalts zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger systematisch und zielgerichtet vorgeht, um sich einen auskömmlichen Gewinn durch Entschädigungsansprüche „zu erarbeiten“, ohne dass er ein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle gehabt hätte. Der Kläger hatte ein regelrechtes Geschäftsmodell entwickelt, indem er untaugliche Bewerbungsunterlagen auf einem konstanten und niedrigen Niveau belässt, um bei der Stellenbesetzung selbst nicht berücksichtigt zu werden. Dabei handelt es sich um Indizien, die auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen dieses Klägers hindeuten und den Schluss auf einer missbräuchlichen Praxis erlauben.
Diese Entscheidung bietet nochmals Anlass, um zum einen auf sorgfältig ausgearbeitete Stellenausschreibungen zu achten und zum anderen Bewerbungsunterlagen auf ihre Tauglichkeit genau zu untersuchen.
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