Der Bundesgerichtshof hat Ende letzten Jahres mit Urteil vom 02.12.2025 – II ZR 114/24 die fortgesetzte persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers auch nach dessen Abberufung bestätigt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Februar 2020 expandierte ein Finanzunternehmen mit Sitz in der Schweiz nach Deutschland. Bei der deutschen Gesellschaft handelte es sich um eine sog. Ein-Mann-GmbH, die sich jedoch auf ihrer Internetpräsenz als international tätiges Unternehmen mit entsprechender Erfahrung darstellte. Bereits im Juli 2020 leitete die zuständige Finanzbehörde in der Schweiz Ermittlungen gegen die dortige Muttergesellschaft ein, da den vertriebenen Finanzprodukten die erforderliche staatliche Bewilligung fehlte. Im November 2020 veröffentlichte die BaFin eine Warnung hinsichtlich der deutschen GmbH. Im Dezember 2020 wurde schließlich Insolvenzantrag gestellt.
Am Tag der Insolvenzantragstellung investierte eine Anlegerin noch einen Betrag von 30.000,00 EUR. Die entsprechenden Anleihepapiere waren ihr bereits im März 2020 von dem damaligen Geschäftsführer der später insolventen GmbH übersandt worden; der Vertrag war im November 2020 unterschriftsreif. Zum Zeitpunkt des tatsächlichen Vertragsschlusses im Dezember 2020 war der in dem Prozess beklagte Geschäftsführer jedoch bereits abberufen.
Sowohl das OLG München als auch der Bundesgerichtshof qualifizierten die Geschäftstätigkeit der GmbH als sittenwidrig. Den Anlegern sei wahrheitswidrig ein großes, international tätiges Unternehmen mit langjähriger Investmenterfahrung vorgetäuscht worden. Zudem seien Werbeanzeigen gezielt als redaktionelle Beiträge verschleiert worden.
Nach Auffassung des II. Zivilsenats haftet der ehemalige Geschäftsführer persönlich wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Der Umstand, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits abberufen war, stehe einer Haftung nicht entgegen. Wer federführend an der Anbahnung derartiger Geschäfte mitwirke, handle in dem Bewusstsein, dass Anlegern hierdurch Schaden entstehen könne, und nehme diesen zumindest billigend in Kauf. Die Haftung bestehe – so der Bundesgerichtshof – auch über das Ausscheiden als Geschäftsführer hinaus fort, sofern der Vertrag noch während der Amtszeit maßgeblich angebahnt worden sei. Der Geschäftsführer habe damit rechnen müssen, dass es nach Eintritt der Unterschriftsreife auch tatsächlich zum Vertragsschluss kommen würde.