Im Betrieb einer Arbeitgeberin wird aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung für Mitarbeitende des Vertriebsaußendienstes Vertrauensarbeitszeit gewährt. Ein örtlicher Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin Auskunft über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit an jedem Arbeitstag, Auskunft über jede Überschreitung oder Unterschreitung der regelmäßigen betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie zu an Sonn- und Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden. In diesem Zusammenhang verlangte der Betriebsrat auch nach § 16 Abs. 2 S. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Aufzeichnungen hierzu über die über 8 Stunden je Arbeitstag hinausgehende Arbeitszeit.
Zunächst hatte das Arbeitsgericht München die Anträge des Betriebsrates hierzu zurückgewiesen, da es die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrates nicht für gegeben ansah. Die Zuständigkeit läge nach Auffassung des Arbeitsgerichts München allein bei dem Gesamtbetriebsrat, mit welchem die maßgebliche Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen worden war. Der örtliche Betriebsrat jedoch konnte mit der eingelegten Beschwerde vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht in München größtenteils durchdringen.
Das Landesarbeitsgericht München sah sowohl den geltend gemachten Auskunftsanspruch als auch den Anspruch auf Einsichtnahme in die Aufzeichnung zugunsten des örtlichen Betriebsrates. Diese Ansprüche auf Auskunft ergäben sich aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat die Auskünfte verlangen könne, soweit dies zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sei. Da zu den Aufgaben des Betriebsrats die Überprüfung gehöre, ob die geltenden Gesetze zugunsten der Arbeitnehmer eingehalten würden und erst die Unterrichtung des Betriebsrates hierüber es ihm ermögliche, in eigener Verantwortung zu überprüfen, ob er tätig werden müsse, sei der örtliche Betriebsrat Anspruchsinhaber.
In dem Verfahren berief der örtliche Betriebsrat sich im Besonderen darauf, dass er die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes überwachen wolle und verlangte für diese Überwachungsaufgabe die dementsprechenden Informationen. Das Landesarbeitsgericht München bestätigte den Anspruch des örtlichen Betriebsrates und sah den Gesamtbetriebsrat hier nicht als Anspruchsinhaber, da Letzterem nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG nur die Behandlung von überbetrieblichen bzw. das Gesamtunternehmen betreffende Mitwirkungs- und Bestimmungsrechte zukomme. Die Geltendmachung von Rechtsansprüchen hingegen – so auch der Überwachungsrechte nach § 80 Abs. 1 BetrVG – komme jedoch allein dem örtlichen Betriebsrat zu.
Angesichts der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Arbeitszeiterfassung war im Besonderen die Vertrauensarbeitszeit ein Wackelkandidat. Hierzu ist klarzustellen, dass die Vertrauensarbeitszeit gleichwohl die Arbeitszeiterfassung erfordert. Die Vertrauensarbeitszeit selbst bedeutet, dass zugunsten der Arbeitnehmer die Arbeitszeit flexibilisiert wird und der Arbeitgeber auf sein Recht verzichtet, die Lage der Arbeitszeit selbst kraft Direktion festzulegen. Nicht hingegen bedeutet Vertrauensarbeitszeit, dass keine Dauer der Arbeitszeit festgelegt sei und arbeitszeitgesetzliche Bestimmungen nicht einzuhalten seien. Die Pflicht zur Erfassung geleisteter Arbeit besteht trotz allem.
#Arbeitszeit #Arbeitszeiterfassung #Auskunft #Recht #München #Betriebsrat #Arbeitsgericht #CausaConcilio
Zunächst hatte das Arbeitsgericht München die Anträge des Betriebsrates hierzu zurückgewiesen, da es die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrates nicht für gegeben ansah. Die Zuständigkeit läge nach Auffassung des Arbeitsgerichts München allein bei dem Gesamtbetriebsrat, mit welchem die maßgebliche Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen worden war. Der örtliche Betriebsrat jedoch konnte mit der eingelegten Beschwerde vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht in München größtenteils durchdringen.
Das Landesarbeitsgericht München sah sowohl den geltend gemachten Auskunftsanspruch als auch den Anspruch auf Einsichtnahme in die Aufzeichnung zugunsten des örtlichen Betriebsrates. Diese Ansprüche auf Auskunft ergäben sich aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat die Auskünfte verlangen könne, soweit dies zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sei. Da zu den Aufgaben des Betriebsrats die Überprüfung gehöre, ob die geltenden Gesetze zugunsten der Arbeitnehmer eingehalten würden und erst die Unterrichtung des Betriebsrates hierüber es ihm ermögliche, in eigener Verantwortung zu überprüfen, ob er tätig werden müsse, sei der örtliche Betriebsrat Anspruchsinhaber.
In dem Verfahren berief der örtliche Betriebsrat sich im Besonderen darauf, dass er die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes überwachen wolle und verlangte für diese Überwachungsaufgabe die dementsprechenden Informationen. Das Landesarbeitsgericht München bestätigte den Anspruch des örtlichen Betriebsrates und sah den Gesamtbetriebsrat hier nicht als Anspruchsinhaber, da Letzterem nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG nur die Behandlung von überbetrieblichen bzw. das Gesamtunternehmen betreffende Mitwirkungs- und Bestimmungsrechte zukomme. Die Geltendmachung von Rechtsansprüchen hingegen – so auch der Überwachungsrechte nach § 80 Abs. 1 BetrVG – komme jedoch allein dem örtlichen Betriebsrat zu.
Angesichts der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Arbeitszeiterfassung war im Besonderen die Vertrauensarbeitszeit ein Wackelkandidat. Hierzu ist klarzustellen, dass die Vertrauensarbeitszeit gleichwohl die Arbeitszeiterfassung erfordert. Die Vertrauensarbeitszeit selbst bedeutet, dass zugunsten der Arbeitnehmer die Arbeitszeit flexibilisiert wird und der Arbeitgeber auf sein Recht verzichtet, die Lage der Arbeitszeit selbst kraft Direktion festzulegen. Nicht hingegen bedeutet Vertrauensarbeitszeit, dass keine Dauer der Arbeitszeit festgelegt sei und arbeitszeitgesetzliche Bestimmungen nicht einzuhalten seien. Die Pflicht zur Erfassung geleisteter Arbeit besteht trotz allem.
#Arbeitszeit #Arbeitszeiterfassung #Auskunft #Recht #München #Betriebsrat #Arbeitsgericht #CausaConcilio