Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 18.11.2022 entschieden, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auch dann rechtmäßig ist, wenn die steuererhebende Gemeinde auf einer Insel oder Hallig liegt und nach den Landesverordnungen SARSCoV-2-BekämpfV SH für das Jahr 2020 zeitweise ein Zutrittsrecht für alle Personen galt, die nicht
ihren Hauptwohnsitz an diesem Ort hatten.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstückes auf der Insel Sylt und nutzt die dort gelegeneWohnung als Zweitwohnung. Trotz eines Zutrittsverbotes in dem Zeitraum vom 03.04.2020 bis03.05.2020 wurde er von der Gemeinde Sylt zu einer uneingeschränkten Zweitwohnungssteuer fürdas Jahr 2020 herangezogen. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt unddie Aussetzung der Vollziehung des Bescheides beantragt.Nachdem die Gemeinde Sylt den Antrag ablehnte, stellte der Antragsteller einen einstweiligen Rechtsschutzantrag.
Das Verwaltungsrecht bestätigte die Rechtsauffassung des Antragstellers, wonach für den Zeitraumvom 03.04.2020 bis 03.05.2020 keine Zweitwohnungssteuer zu zahlen sei. Die Gemeinde Sylt legte sodann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht ein. Das Oberverwaltungsgericht widersprach in seiner Eilentscheidung dieser Rechtsauffassung undänderte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes entsprechend. Das Oberverwaltungsgerichtbegründet seine Rechtsauffassung damit, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer lediglich das „Innehaben“ einer Zweitwohnung und damit eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit der Wohnung voraussetze. Diese Möglichkeit sei auch in dem Zeitraum des Zutrittsverbotes nichtentfallen, sondern lediglich vorübergehend eingeschränkt. Diese pandemiebedingte Einschränkung stelle einen atypischen Sachverhalt dar, der bei der Auslegung des Begriffs des „Innehabens“ nicht zu berücksichtigen sein.
Das Steuerrecht betreffe Massenvorgänge des Wirtschaftslebens, weshalb die zu erlassenen Regelungen steuerpflichtige Sachverhalte auch nur typisierend erfassen dürften. Das pandemiebedingte Zutrittsverbot sei auch nicht mit den Folgen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung vergleichbar.Das Oberverwaltungsgericht hat die anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf dieBeschwerde der Gemeinde Sylt entsprechend abgeändert. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl.OVG Schleswig, Az. 5 MB 23/22).
ihren Hauptwohnsitz an diesem Ort hatten.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstückes auf der Insel Sylt und nutzt die dort gelegeneWohnung als Zweitwohnung. Trotz eines Zutrittsverbotes in dem Zeitraum vom 03.04.2020 bis03.05.2020 wurde er von der Gemeinde Sylt zu einer uneingeschränkten Zweitwohnungssteuer fürdas Jahr 2020 herangezogen. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt unddie Aussetzung der Vollziehung des Bescheides beantragt.Nachdem die Gemeinde Sylt den Antrag ablehnte, stellte der Antragsteller einen einstweiligen Rechtsschutzantrag.
Das Verwaltungsrecht bestätigte die Rechtsauffassung des Antragstellers, wonach für den Zeitraumvom 03.04.2020 bis 03.05.2020 keine Zweitwohnungssteuer zu zahlen sei. Die Gemeinde Sylt legte sodann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht ein. Das Oberverwaltungsgericht widersprach in seiner Eilentscheidung dieser Rechtsauffassung undänderte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes entsprechend. Das Oberverwaltungsgerichtbegründet seine Rechtsauffassung damit, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer lediglich das „Innehaben“ einer Zweitwohnung und damit eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit der Wohnung voraussetze. Diese Möglichkeit sei auch in dem Zeitraum des Zutrittsverbotes nichtentfallen, sondern lediglich vorübergehend eingeschränkt. Diese pandemiebedingte Einschränkung stelle einen atypischen Sachverhalt dar, der bei der Auslegung des Begriffs des „Innehabens“ nicht zu berücksichtigen sein.
Das Steuerrecht betreffe Massenvorgänge des Wirtschaftslebens, weshalb die zu erlassenen Regelungen steuerpflichtige Sachverhalte auch nur typisierend erfassen dürften. Das pandemiebedingte Zutrittsverbot sei auch nicht mit den Folgen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung vergleichbar.Das Oberverwaltungsgericht hat die anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf dieBeschwerde der Gemeinde Sylt entsprechend abgeändert. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl.OVG Schleswig, Az. 5 MB 23/22).
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