Der Gesetzgeber hat im Verlauf der Corona-Pandemie über § 150a SGB XI den Beschäftigten in einer Pflegeeinrichtung und den im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätigen Arbeitnehmern zwei Corona-Pflegeboni über die Pflegekassen gewährt. Die Träger der Pflegeeinrichtung und die Verleihunternehmer sind dabei vom Gesetzgeber als eine Form Vermittlungsstelle eingesetzt worden, indem sie verpflichtet worden sind, ihren Beschäftigten den jeweiligen Corona-Pflegebonus als Sonderleistung zu zahlen.
Diese Verpflichteten haben im Wege einer Vorauszahlung diejenigen erstattet erhalten, die sie für die Auszahlung der Corona-Pflegeboni benötigten. Über die tatsächlichen Auszahlungen und die Zahl der Empfänger hatten die Arbeitgeber dann gegenüber den Pflegekassen eine Anzeige zu fertigen. Stichtag dieser Anzeige war für den Corona-Pflegebonus 2020 der 15.02.2021 und für den Corona-Pflegebonus 2022 der 15.02.2023. Auf Basis dieser Anzeige war dann eine Abrechnung über die Vorauszahlung vorgesehen. Ungeregelt verblieb jedoch, was zu geschehen hatte, wenn die Pflegeeinrichtung die Anzeigefrist verpasst hatte.
Hier haben die Pflegekassen wiederholt den Standpunkt eingenommen, dass trotz Auszahlung des Corona-Pflegebonus an die Mitarbeiter die gesamte Vorauszahlung von der Pflegeeinrichtung an die Pflegekasse zu erstatten sei und entsprechende Rückforderungsbescheide erlassen. So haben es auch die Festlegungen des GKV-Spitzenverband zu § 150a SGB XI vorgesehen. Mit der Folge, dass der Arbeitgeber nicht mehr als bloße Vermittlungsstelle agierte, sondern im Ergebnis die wirtschaftliche Belastung durch den Corona-Pflegebonus allein tragen sollte und diesen auch nicht mehr anderweitig refinanzieren konnte. Demgegenüber sprechen allerdings wichtige Gründe dagegen, dass allein durch Fristablauf die gesamte Vorauszahlung zu erstatten sei. Diese Auffassung setzt sich offenbar in den ersten gerichtlichen Entscheidungen und nun auch bei den Pflegekassen schrittweise durch.
Die Beträge addieren sich schnell auf. Dabei müssen weder der Ablauf einer Widerspruchsfrist gegen den Rückforderungsbescheid noch eine tatsächliche Rückzahlung an die Pflegekassen ein Hindernis darstellen. Eine rechtliche Überprüfung kann sich weiterhin lohnen.
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