Wer meint, schon alle denkbaren Kündigungsszenarien durchdacht zu haben, wird anhand des kürzlich veröffentlichten Urteils des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein) vom 13.07.2023 – 5 Sa 5/23 – eines Besseren belehrt werden:
Ein 29-jähriger Kläger war bei seiner Arbeitgeberin als Industriemechaniker beschäftigt. An einem gewöhnlichen Werktag arbeitete er mit einer Mitarbeiterin und einem Mitarbeiter an einem Probierstand. Zwischen den Parteien ist streitig, ob er, der Kläger, der Mitarbeiterin ein Filetiermesser mit einer Klingenlänge von 20 cm mit einem Abstand von 10-20 cm an den Hals hielt und damit deren Leib und Leben bedrohte.
Die Arbeitgeberin nahm diesen Sachverhalt zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, zu kündigen. Der Kläger hatte mit seiner Kündigungsschutzklage in beiden Instanzen Erfolg. Das LAG hat in letzter Instanz zwar klargestellt, dass ein unsachgemäßer Umgang mit einem Messer eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstelle. Eine derartige Pflichtverletzung rechtfertige den Ausspruch einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung aber nur, wenn die Arbeitgeberin den Kläger zuvor wegen einer ähnlichen Pflichtverletzung abgemahnt hätte. Auch – so das LAG weiter – habe man nicht feststellen können, dass der Kläger das Messer bewusst und aktiv an den Hals der Mitarbeiterin gehalten habe.
Auch diese Entscheidung verdeutlicht noch einmal die Relevanz einer Abmahnung bei nahezu jeder verhaltensbedingten Kündigung eines Arbeitgebers.
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