Aktuell meldet der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., dass sich aus einer Umfrage unter den Mitgliedsunternehmen in Schleswig-Holstein rückständige Leistungen der Sozialhilfe in Höhe von 1,9 Millionen Euro ergeben habe. Hochgerechnet auf alle Pflegeeinrichtungen ergäben sich Schulden geschätzt in Höhe von 20 Millionen Euro allein in Schleswig-Holstein. Dabei zeigen nicht zuletzt die zahlreichen Insolvenzanmeldungen unter den Betreibern gerade stationärer Pflegeeinrichtungen, dass die Liquidität der Pflegeeinrichtungen ohnehin schon durch andere Umstände stark gefährdet ist. Müssen also Pflegeeinrichtungen hier geduldig warten, während sie selbst pünktlich Gehälter, Mieten, Steuern und Sozialabgaben zahlen müssen?
Die Rechtsprechung zeichnet dazu ein klares Bild. Denn die Sozialämter sind zumeist nicht nur gegenüber den einzelnen Bewohnern und Klienten verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Übernahme der Pflichten des einzelnen Sozialhilfeberechtigten untrennbarer Bestandteil der Pflichten des Trägers der Sozialhilfe gegenüber den Sozialhilfeempfängern beschrieben. Das ändert nichts daran, dass der einzelne Bewohner oder Klient selbst aus dem mit dem Pflegeunternehmen bestehenden Vertrag verpflichtet ist. Allerdings folgert die Rechtsprechung daraus, dass der Träger der Sozialhilfe regelmäßig neben den einzelnen Sozialhilfeberechtigten tritt und selbst gegenüber dem Pflegeunternehmen verpflichtet ist. Mit der Folge, dass das Pflegeunternehmen einen eigenen Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe haben kann, das Pflegeunternehmen diesen selbst geltend machen kann und auch etwa Verzugszinsen oder weiteren Schadensersatz verlangen kann. Wichtig ist hier eine individuelle Prüfung des Vertragsverhältnisses.
Weitere Informationen: https://causaconcilio.de/wp-content/uploads/2022/03/Direktansprueche-zwischen-Pflegeunternehmen-und-Soz.pdf
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Die Rechtsprechung zeichnet dazu ein klares Bild. Denn die Sozialämter sind zumeist nicht nur gegenüber den einzelnen Bewohnern und Klienten verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Übernahme der Pflichten des einzelnen Sozialhilfeberechtigten untrennbarer Bestandteil der Pflichten des Trägers der Sozialhilfe gegenüber den Sozialhilfeempfängern beschrieben. Das ändert nichts daran, dass der einzelne Bewohner oder Klient selbst aus dem mit dem Pflegeunternehmen bestehenden Vertrag verpflichtet ist. Allerdings folgert die Rechtsprechung daraus, dass der Träger der Sozialhilfe regelmäßig neben den einzelnen Sozialhilfeberechtigten tritt und selbst gegenüber dem Pflegeunternehmen verpflichtet ist. Mit der Folge, dass das Pflegeunternehmen einen eigenen Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe haben kann, das Pflegeunternehmen diesen selbst geltend machen kann und auch etwa Verzugszinsen oder weiteren Schadensersatz verlangen kann. Wichtig ist hier eine individuelle Prüfung des Vertragsverhältnisses.
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