Das OLG Frankfurt am Main bestätigte mit Urteil vom 17.03.2022 – 6 U 51/21 die Entscheidung der Vorinstanz (LG Darmstadt, Urt. v. 15.03.2021 – 18 O 33/20). Danach dürfen Zahnärzte, die zahntechnische Leistungen in einem eigenen Praxislabor erbringen, nach § 9 Abs. 1 GOZ einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil berechnen.
Jeder Zahnarzt ist berufsrechtlich berechtigt, im Rahmen seiner Praxistätigkeit ein zahntechnisches Labor zu betreiben. Gem. § 9 Abs. 1 GOZ kann der Zahnarzt – neben den Gebühren für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen – als Auslagen die ihm tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnen, soweit diese Kosten nicht ausdrücklich mit den Gebühren abgegolten sind. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte nun eine Klage erhoben, die da-rauf abzielte, dass die im praxiseigenen Labor erbrachten Leistungen nicht nach dem BEL II oder BEB berechnet werden können, mithin nur die tatsächlich entstandenen Kosten – ohne Gewinnaufschlag – zu berücksichtigen seien.
Das LG Darmstadt hat die Klage in erster Instanz als unbegründet abgewiesen; nunmehr hat das OLG Frankfurt die Berufung der Wettbewerbszentrale als unbegründet zurückgewiesen und ebenfalls festgestellt, dass die Berücksichtigung eines kalkulatorischen Gewinnanteils für Leistungen eines Praxislabors rechtlich zulässig ist.
Diese Entscheidung, die sich – soweit ersichtlich – erstmalig mit dieser Thematik befasst hat, ist von größter Bedeutung für die Zahnärzteschaft. Wäre das Urteil anders ausgefallen und der Klage stattgegeben worden, hätten Zahnärzte ihr praxiseigenes Labor wegen mangelnder Rentabilität schließen und tausende von Zahntechnikern entlassen müssen. Die Klägerin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Wir werden den Fortgang des Verfahrens weiter für Sie im Auge behalten.
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Jeder Zahnarzt ist berufsrechtlich berechtigt, im Rahmen seiner Praxistätigkeit ein zahntechnisches Labor zu betreiben. Gem. § 9 Abs. 1 GOZ kann der Zahnarzt – neben den Gebühren für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen – als Auslagen die ihm tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnen, soweit diese Kosten nicht ausdrücklich mit den Gebühren abgegolten sind. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte nun eine Klage erhoben, die da-rauf abzielte, dass die im praxiseigenen Labor erbrachten Leistungen nicht nach dem BEL II oder BEB berechnet werden können, mithin nur die tatsächlich entstandenen Kosten – ohne Gewinnaufschlag – zu berücksichtigen seien.
Das LG Darmstadt hat die Klage in erster Instanz als unbegründet abgewiesen; nunmehr hat das OLG Frankfurt die Berufung der Wettbewerbszentrale als unbegründet zurückgewiesen und ebenfalls festgestellt, dass die Berücksichtigung eines kalkulatorischen Gewinnanteils für Leistungen eines Praxislabors rechtlich zulässig ist.
Diese Entscheidung, die sich – soweit ersichtlich – erstmalig mit dieser Thematik befasst hat, ist von größter Bedeutung für die Zahnärzteschaft. Wäre das Urteil anders ausgefallen und der Klage stattgegeben worden, hätten Zahnärzte ihr praxiseigenes Labor wegen mangelnder Rentabilität schließen und tausende von Zahntechnikern entlassen müssen. Die Klägerin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Wir werden den Fortgang des Verfahrens weiter für Sie im Auge behalten.
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