Kann eine GmbH wirksam einen Gesellschafterbeschluss fassen, obwohl weder eine Versammlung stattfindet noch eine schriftliche Abstimmung dokumentiert wird?
Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass Beschlüsse auch schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch gefasst werden konnten. Auf eine Versammlung konnte verzichtet werden, wenn alle Gesellschafter mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden waren.
Im konkreten Fall ging es um die Zustimmung zur Belastung eines Grundstücks. Das Berufungsgericht hatte einen wirksamen Gesellschafterbeschluss verneint, weil es an einer Stimmabgabe in Textform fehlte.
Der BGH widersprach dieser Auslegung. Erlaubt die Satzung eine fernmündliche Beschlussfassung außerhalb einer Gesellschafterversammlung, kann im Zweifel auch eine mündliche oder sogar konkludente Erklärung genügen. Dass beide Gesellschafter an der Umsetzung des Geschäfts beteiligt waren, konnte daher für ein entsprechendes Einverständnis und eine Stimmabgabe durch schlüssiges Verhalten sprechen. Ob ein wirksamer Beschluss vorlag, muss das Berufungsgericht nun weiter aufklären.
Die Entscheidung ist keine generelle Freigabe informeller GmbH-Beschlüsse. Entscheidend bleibt die konkrete Satzungsregelung. Sie zeigt aber, dass tatsächliches Verhalten gesellschaftsrechtlich erhebliche Bedeutung haben kann.
Für die Praxis spricht daher viel dafür, Regelungen zur Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen eindeutig zu formulieren und gerade bei wichtigen Geschäften Zustimmung und Abstimmung sauber zu dokumentieren. Was im Tagesgeschäft „untereinander klar“ erscheint, kann Jahre später zum entscheidenden Prozessstoff werden.
BGH, Versäumnisurteil vom 16.06.2026 – II ZR 13/25