Im Jahr 2019 waren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 10,9 Arbeitstage als arbeitsunfähig erkrankt gemeldet [Statistisches Bundesamt, abrufbar unter (https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-2/krankenstand.html)]. Zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit wurden rund 40 Millionen der standardisierten Formulare im DinA5-Format mit der markanten Gelbfärbung ausgestellt.
Ab dem 1. Januar 2023 soll der „Gelbe Schein“ nun nach einigen Verzögerungen Geschichte sein und ganz überwiegend durch eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt werden. Gesetzlich Versicherte bleiben weiterhin verpflichtet, sich „krank zu melden“, die Verpflichtung zur Vorlage des Schriftstücks entfällt jedoch. Zukünftig sollen Ärzte über den gesondert zu beantragenden elektronischen Heilberufsausweis die Kerndaten digital an die Krankenkassen übermitteln.
Elektronischer Abruf durch Arbeitgeber
Arbeitgeber können diese digital abrufen und Informationen über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer erlangen. Praktisch dürfte dies jedoch erst frühestens einen Tag nach der Untersuchung der Fall sein, da sowohl behandelnder Arzt als auch Krankenkasse die Information zunächst erfassen und senden müssen.
Darüber hinaus gilt die Neuregelung lediglich für gesetzlich Versicherte, privat Versicherte müssen weiterhin die Krankmeldung in Papierform selbst beim Arbeitgeber einreichen. Ausnahmen gelten zudem für Praxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten.
Handlungsempfehlungen
Musterarbeitsverträge enthalten oftmals deklaratorisch wiedergegebene Mitteilungs- und Nachweispflichten, welche die Vorlage von AU-Bescheinigungen ab dem dritten Krankheitstag vorsehen. Zumindest bei gesetzlich versicherten Personen ist diese Formulierung zukünftig entsprechend anzupassen und auf die elektronische AU abzustellen. Eine abweichende Regelung dürfte zukünftig an § 12 EFZG scheitern, da die Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen AU eine unzulässige Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zu Lasten der Arbeitnehmer darstellt.
Die nahe Zukunft wird zeigen, ob mit der Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zukünftig dauerhaft weniger Aufwand entsteht. Neben den technischen Problemen und den nicht unerheblichen Ausnahmen besteht jedoch die Gefahr, das bislang einheitliche System ohne Not zu verkomplizieren. Ungeklärt bleiben auch Konstellationen, in denen die Meldung unverschuldet nicht abgegeben werden kann. Da das weiterhin bestehende Leistungsverweigerungsrecht gem. § 7 EFZG der Arbeitgeber bis zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung besteht, können Lohnzahlungen grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der elektronischen Abrufbarkeit durch den Arbeitgeber zurückgehalten werden.
Während der kurzfristige Aufwand durch die Herstellung elektronischer Abrufmöglichkeiten beim Arbeitgeber überschaubar bleibt, wird sich erst zeigen müssen, ob sich das Risiko für die Arbeitnehmer praktisch auswirken wird.
Sollten Fragen im Zuge der Umstellung entstehen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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