Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Betriebsräte Anspruch auf für die Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Davon können Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem Beschluss vom 07.02.2024 – 7 ABR 8/23 – klargestellt. Dabei ging es um Folgendes:
Der bei dem Arbeitgeber gebildete Betriebsrat entsandte zwei Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung in Potsdam. Hierfür zahlte der Arbeitgeber die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Der Arbeitgeber begründete dies vor allem damit, die Betriebsratsmitglieder hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können.
Der 7. Senat des BAG hat letztinstanzlich klargestellt, dass Betriebsräte bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie Ihre Mitglieder entsenden, einen gewissen Spielraum hätten. Dieser umfasse grundsätzlich auch das Schulungsformat. Der Wahl eines Präsenzseminars stehe nicht entgegen, dass einem derartigen Seminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfielen als bei einem Webinar.
Das BAG geht daher nach wie vor von einem durchaus großzügigen Spielraum des Betriebsrates für die Beurteilung der Schulungen und deren Formate aus.
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