Der BGH hat mit Beschluss vom 25.02.2026 (Az. II ZB 16/24) die Position von Minderheitsaktionären im Spruchverfahren gestärkt.
Auch im Spruchverfahren sind Rechtsanwaltskosten hiernach grundsätzlich erstattungsfähig. Das gilt selbst dann, wenn Antragsteller bereits an einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren beteiligt waren. Erfahrung ersetzt nach Auffassung des BGH nicht die anwaltliche Vertretung.
Dem Verfahren lag ein aktienrechtlicher Squeeze-out zugrunde. Mehrere Minderheitsaktionäre begehrten im Spruchverfahren eine höhere Barabfindung. Die Antragsgegnerin hatte eingewandt, die Antragsteller seien aufgrund ihrer bisherigen Verfahrenspraxis hinreichend sachkundig, sodass eine Kostenerstattung nicht billig sei. Damit hatte sie keinen Erfolg.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar: Für eine Prüfung, ob Antragsteller im Einzelfall über ausreichende eigene Sachkunde verfügen, ist im Kostenfestsetzungsverfahren kein Raum. Das schafft Rechtssicherheit und ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung.
Besonders relevant ist die Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass im gerichtlichen Spruchverfahren seit 2023 gem. § 5a SpruchG Anwaltszwang besteht. Zwar bleibt die Kostenerstattung auch nach der Gesetzesänderung eine Frage der Billigkeit. Die Entscheidung zeigt jedoch deutlich, dass die Hürden für eine Versagung der Erstattung anwaltlicher Kosten durch die Antragsgegnerseite hoch sind.
Eine wichtige Entscheidung für die Durchsetzung von Aktionärsrechten und für mehr Klarheit in Kostenfragen des Spruchverfahrens.