Status quo Entgelttransparenz

Status Quo Entgelttransparenz

Das deutsche Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gilt bereits seit 2017. Ziel des Gesetzes ist die Durchsetzung des Grundsatzes „gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ zwischen Frauen und Männern (Entgeltgleichheitsgebot). Hierzu regelt das Gesetz, dass Vereinbarungen, die gegen dieses Gebot verstoßen, unwirksam sind.

Damit dieses Gebot praktisch durchgesetzt werden kann, enthält das Gesetz insbesondere einen individuellen Auskunftsanspruch. Beschäftigte in Unternehmen mit in der Regel mehr als 200 Mitarbeitenden können Auskunft darüber verlangen, nach welchen Kriterien sich ihr Entgelt bestimmt und wie hoch die Vergütung vergleichbarer Tätigkeiten des jeweils anderen Geschlechts ist. Dabei besteht ein Anspruch auf Mitteilung eines Median- oder Durchschnittswertes, nicht jedoch des konkreten Gehalts einzelner Kolleginnen oder Kollegen.
Zusätzlich bestehen für Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten Berichts- und Überprüfungspflichten zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit. Diese sollen Transparenz über bestehende Gehaltsstrukturen schaffen und mögliche Diskriminierungen sichtbar machen.

Auch unabhängig vom Entgelttransparenzgesetz gilt bereits heute unmittelbar das Verbot geschlechtsbezogener Lohndiskriminierung, insbesondere aufgrund von Art. 157 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zudem klargestellt, dass nicht allein „besseres Verhandlungsgeschick“ von Männern einen Gehaltsunterschied rechtfertigen kann.

Für Arbeitgeber bedeutet dies bereits heute einen erheblichen Dokumentations- und Prüfungsbedarf bei Vergütungsentscheidungen und -systemen. Vergütungsstrukturen müssen so ausgestaltet sein, dass sie im Streitfall nachvollziehbar und diskriminierungsfrei begründet werden können.
Nach der derzeitigen Rechtslage können Beschäftigte in größeren Unternehmen somit Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz verlangen und bei Verdacht auf Entgeltbenachteiligung zusätzlich Ansprüche nach dem AGG prüfen und geltend machen.

In der betrieblichen Praxis werden diese Rechte bislang allerdings eher zurückhaltend genutzt. Der individuelle Auskunftsanspruch wird zwar insbesondere in größeren Unternehmen geltend gemacht, erfolgt jedoch häufig nicht unmittelbar durch einzelne Beschäftigte selbst, sondern, sofern ein solcher vorhanden ist, durch den Betriebsrat/den Betriebsausschuss im Rahmen seiner im Entgelttransparenzgesetz vorgesehenen Rechte. Darüber hinaus entfalten die Auskunftsrechte vor allem dann praktische Relevanz, wenn bereits konkrete Verdachtsmomente für eine geschlechtsbezogene Entgeltbenachteiligung bestehen und sie im Zusammenhang mit etwaigen Ansprüchen nach dem AGG geltend gemacht werden.
Insgesamt zeigt sich damit, dass das Entgelttransparenzgesetz zwar ein rechtlich vorhandenes Instrument zur Förderung von Entgeltgleichheit ist, seine praktische Nutzung jedoch bislang stark vom konkreten Konfliktkontext und den betrieblichen Strukturen abhängt.

WirtschaftsWoche Ausgabe 4/24

Ranking als TOP-Kanzlei Medizinrecht 2024 „Die renommiertesten Kanzleien für Ärzte. Kliniken und Pharmaunternehmen“

WirtschaftsWoche Ausgabe 7/23

Ranking als TOP-Kanzlei in der Rubrik „Beste Kanzleien und Anwälte im Medizinrecht für Ärzte. Kliniken, Pharmaunternehmen und Versicherer“

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2023/2024

Ranking in der Rubrik „Krankenhäuser, MVZ und Apotheken“

iurratio awards 2023

Top 50 – bester Arbeitgeber für das Referendariat 2023

Wirtschaftswoche Ausgabe 7/22

Ranking als TOP-Kanzlei in der Rubrik „Beste Kanzleien und Anwälte im Medizinrecht für Ärzte. Kliniken, Pharmaunternehmen und Versicherer“

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2021/2022 und 2022/2023

Ranking in der Rubrik „Krankenhäuser, MVZ und Apotheken“

Brand eins Mai 2021, Mai 2022, Mai 2023 und Mai 2024

Ranking der „Besten Wirtschaftskanzleien 2021“,
der „Besten Wirtschaftskanzleien 2022“,
der „Besten Wirtschaftskanzleien 2023“
und der „Besten Wirtschaftskanzleien 2024“
im Gebiet „Gesundheitswesen und Pharmazie“

FOCUS Spezial 2020, 2021, 2022 & 2023

TOP-Wirtschaftskanzlei „Gesundheit & Medizin“

WirtschaftsWoche 8/2019:

TOP-Kanzlei Medizinrecht 2018

KIEL
Rechtsanwälte . Notare
kiel@cc-recht.de

HAMBURG
Rechtsanwälte
hamburg@cc-recht.de

FLENSBURG
Rechtsanwälte . Notare
flensburg@cc-recht.de

SCHÖNBERG
Rechtsanwälte · Notar
schoenberg@cc-recht.de

Die Kanzleien sind am 23.12.2022 sowie am 02.01.2023 geschlossen.

KIEL
Rechtsanwälte . Notare
0431 6701-0

HAMBURG
Rechtsanwälte
040 355372-0

FLENSBURG
Rechtsanwälte . Notare
0461 14109-0

SCHÖNBERG
Rechtsanwälte · Notar
04344 30096-0

Die Kanzleien sind am 23.12.2022 sowie am 02.01.2023 geschlossen.

KIEL
Rechtsanwälte . Notare
Deliusstraße 16 • 24114 Kiel

HAMBURG
Rechtsanwälte
Neuer Wall 41 • 20354 Hamburg

FLENSBURG
Rechtsanwälte . Notare
Marie-Curie-Ring 1 • 24941 Flensburg

SCHÖNBERG
Rechtsanwälte · Notar
Eichkamp 19 • 24217 Schönberg

Die Kanzleien sind am 22.12.2023 ab 12.00 Uhr und am 29.12.2023 den ganzen Tag geschlossen.