Eine Arbeitgeberin hatte ihren Arbeitnehmern im Betrieb durch eine Mitarbeiterinformation mit der Überschrift „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ die Nutzung ihrer Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit untersagt und im Falle von Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen angekündigt.
Demgegenüber bleiben aber Maßnahmen, die das Arbeitsverhältnis selbst regeln, frei von der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Dies ist deshalb so, da es sich dabei um Maßnahmen handelt, mit denen die Arbeitspflicht abgefordert oder konkretisiert wird.
Anhand dieser Grundsätze gelangte das Bundesarbeitsgericht zu der Auffassung, dass das hier streitgegenständliche Verbot auf die Steuerung des Arbeitsverhalten gerichtet sei. Zweck des Verbotes sei es vorliegend, zügiges und konzentriertes Arbeiten durch die Mitarbeitenden sicherzustellen und mögliche Ablenkungen durch Smartphones während der Arbeitszeit zu unterbinden.
Festgehalten werden kann: In diesen Fällen, wenn also eine solche Anweisung darauf abzielt, die ordnungsgemäße Erbringung der zu verrichtenden Tätigkeit sicherzustellen, wäre eine solche Maßnahme wohl grundsätzlich mitbestimmungsfrei.
Sofern eine Maßnahme auch auf das Ordnungsverhalten im Betrieb ausstrahlt, könnte das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates berührt sein. Dies hängt jedoch vom überwiegenden Regelungszweck der Maßnahme ab.
Davon losgelöst und vom Bundesarbeitsgericht nicht weiter aufgegriffen ist die Frage danach, ob ein solches Verbot individualrechtlich zulässig ist, – also gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern – etwa, weil es das Persönlichkeitsrecht von Arbeitnehmern verletzen könnte.
Je nachdem wird dann der Betriebsrat entweder zu beteiligen oder die Maßnahme mitbestimmungsfrei sein.
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