Arbeitgeber „preisen“ gern offene Urlaubsabgeltungsansprüche in Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen in gerichtlichen Vergleichen ein, wenn eine unwiderrufliche Freistellung zuvor nicht mehr möglich war. Jene hätte zum Abtragen offenen Urlaubs und ggf. von Überstunden führen können. Bei Langzeiterkrankten kann Urlaub in natura nicht mehr genommen werden, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Erkrankung erfolgt und der Mitarbeitende nicht mehr an den Arbeitsplatz zurückgekehrt ist. Ist dann noch Urlaub in großer Summe vorhanden, wünschen Arbeitgeber oftmals eine Einigung mit dem Arbeitnehmer darüber, dass der Arbeitgeber den offenen Urlaub, der nicht mehr genommen werden kann, nicht abzugelten hat. Auch Arbeitnehmer erklären sich damit ggf. unter entsprechender Anpassung der verhandelten Abfindung einverstanden. Eine Win-Win-Situation, könnte man annehmen.
Hier sollte jedoch die neue Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in Köln (7 Sa 516/23) beachtet werden. Dieses hob hervor, dass ein solcher Tatsachenvergleich – hier darüber, dass Urlaub in natura gewährt erhalten wurde – voraussetzt, dass zwischen den Parteien Ungewissheit über die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruches ausräumen soll und die Parteien deshalb gegenseitig nachgeben.
Besteht aber im Umkehrschluss eine solche Unsicherheit gerade nicht, etwa, weil die Parteien sich über den Anspruch im Klaren sind und dieser offenkundig besteht, würde ein solcher Vergleich den Schutzzweck in § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG umgehen.
In dem der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln zugrunde liegenden Fall verhielt es sich so, dass es einen derartigen Vergleich gab. Im Anschluss daran machte der Kläger gleichwohl Urlaubsabgeltung betreffend den nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaub geltend und erhielt Recht.
Bei solchen Vergleichen also ist zu beachten, dass eine Rechtssicherheit damit nicht eintritt für den Arbeitgeber. Er muss darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer sich ebenso hieran hält. Die damit verbundene Unsicherheit kann jedoch folgenhaft sein. Daher sollte von derartigen Regelungen in „klaren“ Fällen Abstand genommen werden, da der rechtssichere Abschluss des streitigen Verfahrens durch den Vergleich damit gerade nicht sicher ist.
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