Geschäftsführer einer GmbH fallen grundsätzlich nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mit der Folge, dass eine Kündigung von Geschäftsführern deutlich einfacher möglich ist als die Kündigung von Arbeitnehmern.
Es gibt jedoch eine erhebliche Stolperfalle, die dazu führen kann, dass auch Geschäftsführer Kündigungsschutz geltend machen können.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat mit Urteil vom 28.02.2025 (14 SLa 578/24) dazu eine grundsätzliche Entscheidung getroffen. Es stellt in dieser Entscheidung klar, dass einem vormals als Geschäftsführer eingesetzten Beschäftigten der allgemeine Kündigungsschutz dann zusteht, wenn seine Organstellung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits wirksam beendet war.
Dieser Geschäftsführer wurde zunächst durch Gesellschafterbeschluss mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen. Nach der Abberufung hat das Unternehmen das Geschäftsführeranstellungsverhältnis ordentlich gekündigt. Hiergegen erhob der – ehemalige – Geschäftsführer Kündigungsschutzklage.
Das LAG Hessen hat dem Geschäftsführer Recht gegeben. Da er nämlich im Zeitpunkt der Kündigung bereits als Geschäftsführer abberufen war, war er nicht mehr Organ der GmbH mit der Folge, dass für ihn ab diesem Zeitpunkt der allgemeine Kündigungsschutz gilt. Da im vorliegenden Fall das Unternehmen keine erheblichen Gründe für die Kündigung vortragen konnte bzw. vorgetragen hatte, war die Kündigung im Ergebnis rechtsunwirksam. Das LAG Hessen hat die Revision für das Unternehmen zugelassen. Mittlerweile ist das Verfahren beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig.
Die Entscheidung des LAG Hessen verdeutlicht, dass insbesondere bei der Reihenfolge der Abberufung und Kündigung Vorsicht geboten ist. Unternehmen sollten daher die Kündigung von Geschäftsführern sorgfältig vorbereiten und die Kündigung zeitgleich mit der Abberufung aussprechen. Anderenfalls kann der ehemalige Geschäftsführer als „normaler Arbeitnehmer“ den Kündigungsschutz geltend machen.
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