Zum Sonderkündigungsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen

In § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG ist ein Kündigungsverbot zugunsten schwangerer Arbeitnehmerinnen verankert. Schwangere Arbeitnehmerinnen stehen unter einem Sonderkündigungsschutz – eine während der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. 

Erfährt eine Frau von ihrer Schwangerschaft schuldlos erst nach Ablauf der für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage maßgeblichen Frist nach Ablauf dieser, kann ihre Kündigungsschutzklage auch nachträglich noch zugelassen werden auf entsprechenden Antrag hin (§ 5 Abs. 1 S. 2 KSchG). Arbeitnehmer, die geltend machen wollen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, müssen grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung entsprechende Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben; dies sieht § 4 S. 1 KSchG vor.
In einem nunmehr durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) im April 2025 entschieden Fall (Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24) hatte eine Arbeitnehmerin während der noch laufenden Klageerhebungsfrist zwei Wochen nach Erhalt einer ordentlichen Kündigung einen positiven Schwangerschaftstest durchgeführt, konnte trotz Bemühungen jedoch einen Termin beim Gynäkologen erst für die Zeit nach Ablauf der Klageerhebungsfrist erhalten. Die ärztlich festgestellte Schwangerschaft und Rückrechnung, dass die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits bestand, war damit erst nach Ablauf der Klageerhebungsfrist gegeben.
Die Arbeitnehmerin hatte mit ihrer Kündigungsschutzklage die nachträgliche Zulassung derselben beim zuständigen Arbeitsgericht beantragt, wogegen die Arbeitgeberin einwandte, dass die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 KSchG nicht vorlegen. Die Arbeitgeberin stützte sich darauf, dass die Klägerin bereits während der Klageerhebungsfrist aufgrund des positiven Schwangerschaftstest Kenntnis von der Schwangerschaft gehabt habe und damit innerhalb der Frist Kündigungsschutzklage habe erheben müssen, sodass eine nachträgliche Zulassung nicht in Betracht komme.

Das BAG folgte dieser Auffassung des beklagten Arbeitgebers jedoch, wie auch die Vorinstanzen, nicht. Es hielt in seiner Entscheidung fest, dass die Klägerin zwar die Klageerhebungsfrist nicht gewahrt habe, die verspätet erhobene Klage jedoch nachträglich zuzulassen war. Im Ergebnis nämlich hatte die Klägerin erst mit dem gynäkologischen Untersuchungstermin positive Kenntnis davon erlangt, dass ihre Schwangerschaft auch bereits beim Zugang der Kündigung selbst bestanden hatte. Der zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung durchgeführte positive Schwangerschaftstest selbst konnte ihr diese Kenntnis darüber nicht vermitteln.

#Kündigung #Schwanger #KGS #Kündigungsschutz #Arbeit #Gericht #BAG #Recht #Anwalt

WirtschaftsWoche Ausgabe 4/24

Ranking als TOP-Kanzlei Medizinrecht 2024 „Die renommiertesten Kanzleien für Ärzte. Kliniken und Pharmaunternehmen“

WirtschaftsWoche Ausgabe 7/23

Ranking als TOP-Kanzlei in der Rubrik „Beste Kanzleien und Anwälte im Medizinrecht für Ärzte. Kliniken, Pharmaunternehmen und Versicherer“

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2023/2024

Ranking in der Rubrik „Krankenhäuser, MVZ und Apotheken“

iurratio awards 2023

Top 50 – bester Arbeitgeber für das Referendariat 2023

Wirtschaftswoche Ausgabe 7/22

Ranking als TOP-Kanzlei in der Rubrik „Beste Kanzleien und Anwälte im Medizinrecht für Ärzte. Kliniken, Pharmaunternehmen und Versicherer“

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2021/2022 und 2022/2023

Ranking in der Rubrik „Krankenhäuser, MVZ und Apotheken“

Brand eins Mai 2021, Mai 2022, Mai 2023 und Mai 2024

Ranking der „Besten Wirtschaftskanzleien 2021“,
der „Besten Wirtschaftskanzleien 2022“,
der „Besten Wirtschaftskanzleien 2023“
und der „Besten Wirtschaftskanzleien 2024“
im Gebiet „Gesundheitswesen und Pharmazie“

FOCUS Spezial 2020, 2021, 2022 & 2023

TOP-Wirtschaftskanzlei „Gesundheit & Medizin“

WirtschaftsWoche 8/2019:

TOP-Kanzlei Medizinrecht 2018

KIEL
Rechtsanwälte . Notare
kiel@cc-recht.de

HAMBURG
Rechtsanwälte
hamburg@cc-recht.de

FLENSBURG
Rechtsanwälte . Notare
flensburg@cc-recht.de

SCHÖNBERG
Rechtsanwälte · Notar
schoenberg@cc-recht.de

Die Kanzleien sind am 23.12.2022 sowie am 02.01.2023 geschlossen.

KIEL
Rechtsanwälte . Notare
0431 6701-0

HAMBURG
Rechtsanwälte
040 355372-0

FLENSBURG
Rechtsanwälte . Notare
0461 14109-0

SCHÖNBERG
Rechtsanwälte · Notar
04344 30096-0

Die Kanzleien sind am 23.12.2022 sowie am 02.01.2023 geschlossen.

KIEL
Rechtsanwälte . Notare
Deliusstraße 16 • 24114 Kiel

HAMBURG
Rechtsanwälte
Neuer Wall 41 • 20354 Hamburg

FLENSBURG
Rechtsanwälte . Notare
Marie-Curie-Ring 1 • 24941 Flensburg

SCHÖNBERG
Rechtsanwälte · Notar
Eichkamp 19 • 24217 Schönberg

Die Kanzleien sind am 22.12.2023 ab 12.00 Uhr und am 29.12.2023 den ganzen Tag geschlossen.