In § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG ist ein Kündigungsverbot zugunsten schwangerer Arbeitnehmerinnen verankert. Schwangere Arbeitnehmerinnen stehen unter einem Sonderkündigungsschutz – eine während der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Erfährt eine Frau von ihrer Schwangerschaft schuldlos erst nach Ablauf der für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage maßgeblichen Frist nach Ablauf dieser, kann ihre Kündigungsschutzklage auch nachträglich noch zugelassen werden auf entsprechenden Antrag hin (§ 5 Abs. 1 S. 2 KSchG). Arbeitnehmer, die geltend machen wollen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, müssen grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung entsprechende Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben; dies sieht § 4 S. 1 KSchG vor.
In einem nunmehr durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) im April 2025 entschieden Fall (Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24) hatte eine Arbeitnehmerin während der noch laufenden Klageerhebungsfrist zwei Wochen nach Erhalt einer ordentlichen Kündigung einen positiven Schwangerschaftstest durchgeführt, konnte trotz Bemühungen jedoch einen Termin beim Gynäkologen erst für die Zeit nach Ablauf der Klageerhebungsfrist erhalten. Die ärztlich festgestellte Schwangerschaft und Rückrechnung, dass die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits bestand, war damit erst nach Ablauf der Klageerhebungsfrist gegeben.
Die Arbeitnehmerin hatte mit ihrer Kündigungsschutzklage die nachträgliche Zulassung derselben beim zuständigen Arbeitsgericht beantragt, wogegen die Arbeitgeberin einwandte, dass die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 KSchG nicht vorlegen. Die Arbeitgeberin stützte sich darauf, dass die Klägerin bereits während der Klageerhebungsfrist aufgrund des positiven Schwangerschaftstest Kenntnis von der Schwangerschaft gehabt habe und damit innerhalb der Frist Kündigungsschutzklage habe erheben müssen, sodass eine nachträgliche Zulassung nicht in Betracht komme.
Das BAG folgte dieser Auffassung des beklagten Arbeitgebers jedoch, wie auch die Vorinstanzen, nicht. Es hielt in seiner Entscheidung fest, dass die Klägerin zwar die Klageerhebungsfrist nicht gewahrt habe, die verspätet erhobene Klage jedoch nachträglich zuzulassen war. Im Ergebnis nämlich hatte die Klägerin erst mit dem gynäkologischen Untersuchungstermin positive Kenntnis davon erlangt, dass ihre Schwangerschaft auch bereits beim Zugang der Kündigung selbst bestanden hatte. Der zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung durchgeführte positive Schwangerschaftstest selbst konnte ihr diese Kenntnis darüber nicht vermitteln.
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