Über die strengen Formanforderungen von Kündigungen haben wir bereits mehrfach informiert. Im Oktober 2021 hat das Landesarbeitsgericht München in einer Entscheidung noch einmal ausgeführt, dass und aus welchen Gründen eine per WhatsApp übermittelte Kündigung nichtig ist. Eine solche Kündigung erfüllt nicht das gesetzliche Schriftformerfordernis und ist unheilbar wirkungslos [vgl. LAG München, Urt. v. 28.10.2021 – 3 Sa 362/21].