Der Bundesfinanzhof [BFH, Beschl. v. 21.6.2022 – VI R 20/20] hatte sich im Juni 2022 mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, wie ein vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für Kennzeichenwerbung auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers zu behandeln ist. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um Arbeitslohn handelt, wenn dem insoweit abgeschlossenen Werbemietvertrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukomme.
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