Das Bundesarbeitsgericht hat im Februar dieses Jahres entschieden, dass es keine Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Urlaubsgewährung nach Befristungsende gebe.
Wie eine solche Fallkonstellation zustande kommt, erfordert es zunächst, den Sachverhalt näher darzustellen. Dieser hat seinen Ursprung im Jahr 2020. Der Kläger war aufgrund unterschiedlicher befristeter Arbeitsverträge beim Arbeitgeber, dem Beklagten, tätig. Auf Basis eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages war das Arbeitsverhältnis zuletzt bis zum 30.09.2020 weiter fortgesetzt worden. Über ein Personalportal beantragte der Kläger Erholungsurlaub für die Zeit nach Befristungsende, welcher beklagtenseits gewährt wurde. Am 30.09.2020 erhielt der Kläger zudem noch von Repräsentanten der Beklagten aus dem Personalbereich diverse Informationen, so etwa zur Versteuerung geldwerter Vorteile betreffend Firmenwagen und Home-Office-Tätigkeit sowie ein Zwischenzeugnis. Der Kläger erhob Entfristungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht und stützte diese in der Begründung darauf, dass der Beklagte dem Kläger für den Monat Oktober 2020 Urlaub gewährt und die Auskünfte erteilt habe, weshalb das Arbeitsverhältnis über das letzte Beendigungsdatum hinaus fortbestehe.
Erstinstanzlich und zweitinstanzlich scheiterte er mit dieser Argumentation.
Auch die vom Kläger eingelegte Revision beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine solche Fiktion einer Verlängerung dergestalt, dass das Arbeitsverhältnis sich auf unbestimmte Zeit verlängere, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt werde und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspreche, seien aus Sicht des Bundesarbeitsgerichtes nicht gegeben.
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