§ 6 Abs. 1a TVöD eröffnet Beschäftigten und Arbeitgebern bei Geltung des TVöD die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit befristet zu erhöhen.
Die Regelung schafft damit ein flexibles Instrument zur individuellen Arbeitszeitanpas-sung – etwa zur Abdeckung vorübergehender Mehrbedarfe oder auf Wunsch des Be-schäftigten.
Erforderlich ist eine im gegenseitigen Einvernehmen geschlossene Vereinbarung, die frü-hestens nach Ablauf der Probezeit und in Textform abgeschlossen wird. Für Auszubilden-de sowie dual Studierende gelten zusätzliche Einschränkungen: Die Vereinbarung darf hier nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann im Rahmen einer solchen Vereinbarung auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden (ohne Pausen) angehoben werden; die Laufzeit ist auf maximal 18 Monate begrenzt. Besonders zu beachten ist, dass bei tariflichen Bezug-nahmen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten im Falle ei-ner solchen Vereinbarung die individuell erhöhte Arbeitszeit maßgeblich ist.
Verlängerungen sind jeweils befristet und im gegenseitigen Einvernehmen möglich; sie dürfen ebenfalls höchstens 18 Monate betragen.
Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund mit einer Frist von vier Wochen zum Mo-natsende in Textform gekündigt werden.
Eine entsprechende individualvertragliche Öffnungsklausel existiert im TV-L nicht. Dort ist eine befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit durch bloße Individualvereinba-rung grundsätzlich nicht vorgesehen.
§ 6 Abs. 1a TVöD stellt damit eine tarifliche Besonderheit im Bereich des Bundes und der Kommunen dar, die im Tarifrecht der Länder derzeit keine Entsprechung findet.
Für Arbeitgeber im Anwendungsbereich des TVöD eröffnet die Norm somit einen zusätz-lichen Flexibilisierungsspielraum, der im Bereich des TV-L nicht besteht.