Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 18.01.2023 (IV ZR 465/21) festgehalten, dass eine Betriebsschließungsversicherung auf Basis der dem Sachverhalt zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zwar nicht für Schäden aus dem sog. „ersten Lockdown“ haftet, sehr wohl aber für Schäden aus dem sog. „zweiten Lockdown“ haften kann.
Voraussetzung ist, dass die Versicherungsbedingungen auf die in den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Krankheiten oder Krankheitserreger verweisen, ohne dass diese als versicherte Krankheiten oder Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen katalogmäßig aufgeführt sind.
Seine Entscheidung begründet der BGH damit, dass mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 am 23.05.2020 die Krankheit COVID-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG namentlich genannt wurden. Indem die Klausel unmissverständlich die namentliche Benennung der Krankheiten und Krankheitserreger in den §§ 6 und 7 IfSG verlangt, macht sie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Anliegen des Versicherungsgebers erkennbar und nachvollziehbar, den Versicherungsschutz jedenfalls auf die im Gesetz selbst benannten Krankheiten und Krankheitserreger zu begrenzen. Daher scheidet eine Haftung des Versicherungsgebers für Schäden aus dem „ersten Lockdown“ aus, da zu diesem Zeitpunkt COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 nicht im IfSG namentlich genannt waren.
Voraussetzung ist, dass die Versicherungsbedingungen auf die in den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Krankheiten oder Krankheitserreger verweisen, ohne dass diese als versicherte Krankheiten oder Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen katalogmäßig aufgeführt sind.
Seine Entscheidung begründet der BGH damit, dass mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 am 23.05.2020 die Krankheit COVID-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG namentlich genannt wurden. Indem die Klausel unmissverständlich die namentliche Benennung der Krankheiten und Krankheitserreger in den §§ 6 und 7 IfSG verlangt, macht sie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Anliegen des Versicherungsgebers erkennbar und nachvollziehbar, den Versicherungsschutz jedenfalls auf die im Gesetz selbst benannten Krankheiten und Krankheitserreger zu begrenzen. Daher scheidet eine Haftung des Versicherungsgebers für Schäden aus dem „ersten Lockdown“ aus, da zu diesem Zeitpunkt COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 nicht im IfSG namentlich genannt waren.
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