Neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen

Neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer neueren Entscheidung vom 31.05.2023 in dem Verfahren 5 AZR 273/22 bemerkenswerte und weiterreichende Feststellungen zur Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Dienstwagenüberlassungsvereinbarung getroffen. Die maßgeblichen Feststellungen in dieser Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Überlassung eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung ist als Teil der Vergütung Sachbezug. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung beträgt regelmäßig 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges. Der vom Arbeitgeber mitunter zusätzlich gewährte Zuschlag für Nutzung des Dienstwagens zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist insoweit nicht einzubeziehen.
In diesem Zusammenhang ist die – eher versteckte – Regelung des §§ 107 Abs. 2 S. 5 GewO zu beachten. Nach dieser Vorschrift darf der Wert der Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Die Bestimmung des pfändbaren Einkommens richtet sich nach den §§ 850 ff, insbesondere § 850c, § 850e ZPO. Aktuell sind 1.409,99 € unpfändbar; dieser Betrag ist bei Vorliegen von Unterhaltspflichten höher.

Sofern beispielsweise ein Arbeitnehmer über ein Nettoeinkommen von 2.300,00 € verfügt und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, beträgt das pfändbare Einkommen 184,98 €. Sofern diesem Arbeitnehmer ein Dienstwagen mit Bruttolistenpreis von 40.000,00 € auch zur privaten Nutzung überlassen worden ist, beträgt der Sachbezug 400,00 € pro Monat. § 107 Abs. 2 S. 5 GewO ist ein gesetzliches Verbot. Die Dienstwagenüberlassungsvereinbarung wäre in diesem Fall unheilbar nichtig.
Je mehr Unterhaltspflichten und je teurer der Dienstwagen, desto höher das Risiko, dass die Dienstwagenüberlassungsvereinbarung gemäß § 107 Abs. 2 S. 5 GewO unwirksam ist.

Die Unwirksamkeit einer Dienstwagenüberlassungsvereinbarung hat – ganz kurz zusammengefasst – folgende Rechtsfolgen:
•    Die Vereinbarung, einen Teil des Entgelts durch Sachleistung zu tilgen, ist nichtig.
•    Bereits geleistete Sachbezüge haben keine Erfüllungswirkung.
•    Der Arbeitnehmer muss den Dienstwagen zurückgeben.
•    Der Arbeitgeber muss den Wert des Sachbezuges nachvergüten.
•    Der Arbeitgeber kann möglicherweise Wertersatz fordern.

Die o. a. Rechtsprechung dürfte erhebliche Auswirkungen auf die bisherige Praxis der Dienstwagenüberlassungen haben. Die möglichen gravierenden Rechtsfolgen sollten Anlass sein, die verwendeten Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen zu überprüfen.

#Dienstwagen #Bundesarbeitsgericht #Pfändung #Unterhalt

WirtschaftsWoche Ausgabe 4/24

Ranking als TOP-Kanzlei Medizinrecht 2024 „Die renommiertesten Kanzleien für Ärzte. Kliniken und Pharmaunternehmen“

WirtschaftsWoche Ausgabe 7/23

Ranking als TOP-Kanzlei in der Rubrik „Beste Kanzleien und Anwälte im Medizinrecht für Ärzte. Kliniken, Pharmaunternehmen und Versicherer“

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2023/2024

Ranking in der Rubrik „Krankenhäuser, MVZ und Apotheken“

iurratio awards 2023

Top 50 – bester Arbeitgeber für das Referendariat 2023

Wirtschaftswoche Ausgabe 7/22

Ranking als TOP-Kanzlei in der Rubrik „Beste Kanzleien und Anwälte im Medizinrecht für Ärzte. Kliniken, Pharmaunternehmen und Versicherer“

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2021/2022 und 2022/2023

Ranking in der Rubrik „Krankenhäuser, MVZ und Apotheken“

Brand eins Mai 2021, Mai 2022, Mai 2023 und Mai 2024

Ranking der „Besten Wirtschaftskanzleien 2021“,
der „Besten Wirtschaftskanzleien 2022“,
der „Besten Wirtschaftskanzleien 2023“
und der „Besten Wirtschaftskanzleien 2024“
im Gebiet „Gesundheitswesen und Pharmazie“

FOCUS Spezial 2020, 2021, 2022 & 2023

TOP-Wirtschaftskanzlei „Gesundheit & Medizin“

WirtschaftsWoche 8/2019:

TOP-Kanzlei Medizinrecht 2018

KIEL
Rechtsanwälte . Notare
kiel@cc-recht.de

HAMBURG
Rechtsanwälte
hamburg@cc-recht.de

FLENSBURG
Rechtsanwälte . Notare
flensburg@cc-recht.de

SCHÖNBERG
Rechtsanwälte · Notar
schoenberg@cc-recht.de

Die Kanzleien sind am 23.12.2022 sowie am 02.01.2023 geschlossen.

KIEL
Rechtsanwälte . Notare
0431 6701-0

HAMBURG
Rechtsanwälte
040 355372-0

FLENSBURG
Rechtsanwälte . Notare
0461 14109-0

SCHÖNBERG
Rechtsanwälte · Notar
04344 30096-0

Die Kanzleien sind am 23.12.2022 sowie am 02.01.2023 geschlossen.

KIEL
Rechtsanwälte . Notare
Deliusstraße 16 • 24114 Kiel

HAMBURG
Rechtsanwälte
Neuer Wall 41 • 20354 Hamburg

FLENSBURG
Rechtsanwälte . Notare
Marie-Curie-Ring 1 • 24941 Flensburg

SCHÖNBERG
Rechtsanwälte · Notar
Eichkamp 19 • 24217 Schönberg

Die Kanzleien sind am 22.12.2023 ab 12.00 Uhr und am 29.12.2023 den ganzen Tag geschlossen.