Die Weihnachtsfeier ist ein wichtiges Event im Betrieb, um alle zusammenzubringen, das Miteinander zu fördern, sich verbunden zu fühlen und Erfolge des zurückliegenden Jahres gemeinsam zu feiern. Eine ausgelassene Stimmung ist gern gesehen – sie soll dazu beitragen, dass alle motiviert in das nächste Arbeitsjahr starten.
Doch manchmal kann die Partystimmung derart umschlagen, dass die Weihnachtsfeier in besonderer Erinnerung bleibt…
So ungezwungen sich Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber auf der Weihnachtsfeier (beschwingt von Lebkuchen und Marzipan) bewegen wollen, sollten sie doch gewissen Regeln beachten.
Arbeitgeber sollten niemanden von der Weihnachtsfeier ausschließen. Sollten einzelnen Arbeitnehmern die Teilnahme zu versagen sein, so geht das nur mit einem sachlichen Grund. Ein solcher ist nicht immer gegeben, will man etwa solche Arbeitnehmer ausladen, die in der Vergangenheit stets beharrlich und lautstark für ihre Rechte einstanden.
Auch Geschenke an Mitarbeitende sind nicht nach dem Sympathiegrad zu verteilen, sondern an alle gleichermaßen.
Dann müssen Arbeitgeber beachten, dass die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier von sich sträubenden Mitarbeitern nicht erzwungen werden kann. Findet sie in der Freizeit statt, handelt es sich auch um solche. Findet die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit statt, sieht dies anders aus. Dann läge wohl Arbeitszeit vor. Mitarbeitende, die der Weihnachtsfeier aber fernbleiben wollen, hätten dann ihre Arbeit zu verrichten.
Doch auch auf Arbeitnehmerseite drohen Fettnäpfchen. Die Partystimmung kann im Einzelfall dazu führen, dass über die Strenge geschlagen wird.
Uns Arbeitsrechtlern sind solche Szenarien nicht unbekannt, wonach Mitarbeitende beflügelt von Glühweindämpfen etwa zu einer „verbalen Abrechnung“ mit Vorgesetzten und Kollegen schritten oder Gäste bepöbelten sowie Mobiliar zerstörten. Auch die Vorfälle von Belästigungen steigt mitunter nicht unwesentlich an. Mit angetrunkenem Mut wird dann der Kollegin oder dem Kollegen die Bewunderung nicht ganz so zurückhaltend und charmant zum Ausdruck gebracht, wie vielleicht angezeigt. Trotz einer Freizeitveranstaltung kann ein solches Verhalten auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Auf beiden Seiten – Arbeitgeber wie Arbeitnehmer – ist schließlich auch das beliebte Thema des Datenschutzes zu beachten. Auch auf der Weihnachtsfeier, wo viel Fotografiert und privat Bilder gepostet werden. Mitgerissen von der Stimmung kann es hier aber zur Verletzung von Rechten von Kollegen kommen, die vielleicht nicht unbedingt auf dem LinkedIn-Profil des Arbeitgebers glühweinschwenkend verewigt sein wollen oder auf der Facebookseite der Kollegin.
Abseits der rechtlichen Folgen sollte aber ein stimmungsvoller jedoch nicht völlig unangemessener Auftritt auf der Weihnachtsfeier eines vermeiden – nämlich die Peinlichkeit und das Schamgefühl danach.
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