Ein Vertragsarzt ist berechtigt, in ausgelagerten Praxisräumen, die sich an einem anderen Standort als am Vertragsarztsitz befinden, spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen zu erbringen. Ausgelagerte Praxisräume sind der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen, bevor sie in Betrieb genommen werden, vgl. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV. Das BSG hat bereits im Jahr 2015 festgestellt, dass in ausgelagerten Praxisräumen auch Leistungen erbracht werden dürfen, die der Vertragsarzt bereits am Vertragsarztsitz erbringt, vgl. BSG, Urt. Seite 7 von 11 v. 13.05.2015, Az. B 6 KA 23/14R. In einem aktuellen Urteil hat das BSG für weitere rechtliche Klarheit für die Leistungserbringung in ausgelagerten Praxisräumen gesorgt. So sieht § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV vor, dass sich ausgelagerte Praxisräume in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz befinden müssen.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 06.04.2022, Az. B 6 KA 12/21R, klargestellt, dass diese Voraussetzung der räumlichen Nähe zumindest dann erfüllt sei, wenn der Vertragsarztsitz innerhalb von 30 Minuten von den ausgelagerten Praxisräumen aus für den Vertrags-arzt erreichbar ist. Jedenfalls dann sei sichergestellt, dass der Vertragsarzt zur Durchführung seiner Sprechstunden und auch bei Notfällen am Vertragsarztsitz persönlich in angemessener Zeit zur Leistungserbringung zur Verfügung steht.
Es ist zu begrüßen, dass das BSG insoweit für Vertragsärzte und MVZ, die ausgelagerte Praxisräume betreiben wollen, weitere rechtliche Klarheit geschaffen hat. Gleichwohl ist Vertragsärzten und MVZ-Betreibern, die Räume für den Betrieb ausgelagerter Praxisräume anmieten wollen, zu empfehlen, frühzeitig vertragsarzt-rechtlich spezialisierte anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um dem Risiko, dass die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die Anerkennung als ausgelagerte Praxisräume verweigert, entgegenzuwirken. Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen behilflich sein können.
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Das BSG hat in seinem Urteil vom 06.04.2022, Az. B 6 KA 12/21R, klargestellt, dass diese Voraussetzung der räumlichen Nähe zumindest dann erfüllt sei, wenn der Vertragsarztsitz innerhalb von 30 Minuten von den ausgelagerten Praxisräumen aus für den Vertrags-arzt erreichbar ist. Jedenfalls dann sei sichergestellt, dass der Vertragsarzt zur Durchführung seiner Sprechstunden und auch bei Notfällen am Vertragsarztsitz persönlich in angemessener Zeit zur Leistungserbringung zur Verfügung steht.
Es ist zu begrüßen, dass das BSG insoweit für Vertragsärzte und MVZ, die ausgelagerte Praxisräume betreiben wollen, weitere rechtliche Klarheit geschaffen hat. Gleichwohl ist Vertragsärzten und MVZ-Betreibern, die Räume für den Betrieb ausgelagerter Praxisräume anmieten wollen, zu empfehlen, frühzeitig vertragsarzt-rechtlich spezialisierte anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um dem Risiko, dass die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die Anerkennung als ausgelagerte Praxisräume verweigert, entgegenzuwirken. Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen behilflich sein können.
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