Im Internet existiert eine hohe Diversität an Informationen über Personen. Mitunter kann daher das Internet Informationen über Bewerber bieten, die über die in den eingereichten Bewerbungsunterlagen mitgeteilten Fakten hinausgehen. Derartige Internet-Recherchen sind für Arbeitgeber jedoch nicht ungefährlich.
Ein aktueller Fall des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf (LAG Düsseldorf) vom 10.04.2024 – 12 SA 1007/23 – macht deutlich, worauf insbesondere öffentliche Arbeitgeber aufpassen müssen.
In diesem Verfahren haben die Parteien über einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) gestritten. Die öffentliche Arbeitgeberin hatte im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung dokumentiert, aus öffentlich zugänglichen Quellen erfahren zu haben, dass der Bewerber – nicht rechtskräftig – strafrechtlich verurteilt worden sei. Die Arbeitgeberin hat daraufhin diesen Bewerber als ungeeignet eingestuft. Anlass der Internet-Recherche der Arbeitgeberin war die Kenntnis des Bewerbernamens durch einen Beschäftigten.
Das LAG beanstandete, dass die Arbeitgeberin bei der Informationsbeschaffung durch die Google-Suche hinsichtlich des abgelehnten Bewerbers die gesetzlichen Vorschriften verletzt hatte. Die Arbeitgeberin hatte den Bewerber nämlich nicht gem. Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO über die eingeholten Daten informiert. Da sie diese Daten – die nicht rechtskräftige Verurteilung – dennoch verwertet hatte, verurteilte das LAG die Arbeitgeberin zu einer Entschädigung gern. § 82 Abs. 1 DSGVO.
Zwar ist noch nicht abzusehen, ob sich auch das Bundesarbeitsgericht dieser Auffassung anschließen wird und ob diese Entscheidung auch auf nicht öffentliche Arbeitgeber übertrag-bar ist. Arbeitgeber sollten aber diese Entscheidung zum Anlass nehmen, bereits vorab auf eine evtl. Datenerhebung durch Internet-Recherche hinzuweisen. Zumindest, wenn der Arbeitgeber sich konkrete Daten über einen Bewerber verschafft, sollte er diesen auch entsprechend darauf hinweisen.
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