Auswirkungen des Bürokratieabbaus auf die Vertragsgestaltung im Gewerberaummietrecht

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung für die 20. Legislaturperiode haben die Regierungsparteien der Ampel-Koalition vereinbart, überflüssige Bürokratie zu bekämpfen, und in in diesem Zusammenhang ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz vorzuschlagen.
Ein entsprechender Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 20/11306) für ein mittlerweile viertes Bürokratieentlastungsgesetz wurde nunmehr von dem Deutschen Bundestag am 26. September 2024 angenommen.

Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes sollen hiermit Regelungen, die nach Auffassung der Regierung Aufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung verursachen, ohne einem berechtigten Zweck zu dienen, abgeschafft oder entschärft werden, um so Abläufe zu vereinfachen und zu verschlanken, ohne hierbei notwendige Schutzstandards in Frage zu stellen.
Ein näherer Blick auf den Gesetzesentwurf zeigt, dass vermeintlich geringfügige Änderungen des Gesetzeswortlauts für die Praxis weitreichende Folgen haben könnten.

Eine durchaus beachtliche Änderung ist im Gewerberaummietrecht vorgesehen. Durch den in § 578 Abs. 1 BGB enthaltenen Verweis auf § 550 BGB gelten Gewerberaummietverträge mit einer Laufzeit von über einem Jahr, die nicht in Schriftform geschlossen wurden, für unbestimmte Zeit. Das Bürokratieentlastungsgesetz sieht nunmehr eine Aufweichung dieses Formerfordernisses dahingehend vor, dass die Regelung des § 550 BGB zukünftig nur noch für Gewerberaummietverträge gilt, wenn diese nicht in Textform geschlossen werden. Das faktische Schriftformerfordernis im Gewerbemietrecht wird damit vollständig beseitigt.

Diese geringfügige Gesetzesänderung birgt in der Praxis erhebliche Risiken. Insbesondere ein Immobilienkäufer, der kraft Gesetzes auf Vermieterseite in ein bestehendes Mietverhältnis eintritt, ist einem erheblichen Risiko ausgesetzt, dass möglicherweise Mietvertragsnachträge in Textform (beispielsweise per E-Mail) existieren, die dem Immobilienkäufer erst im Nachhinein bekannt werden.

Um derartige böse Überraschungen zu vermeiden, sollte auch in Zukunft ein besonderes Augenmerk der Vertragsgestaltung im Gewerberaummietrecht gelten und aus Gründen der Rechtssicherheit auch ohne gesetzliche Verpflichtung weiterhin die Schriftform gewahrt werden.

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