Zum Zugang eines Einwurf-Einschreibens

Wir berichteten in unserem Newsletter 1/2022 über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zur Beweiswirkung eines Einwurfeinschreibens. In der Entscheidung vom 18.01.2022 hatte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in den Entscheidungsgründen klargestellt, dass bei Vorlage des Einlieferungsbeleges und der Reproduktion eines Auslieferungsbeleges im Rahmen eines Einwurfeinschreibens der Beweis des ersten Anscheins dafür begründet werde, dass eine Sendung auch zugegangen sei. Gerade im Hinblick auf die Zustellung von Kündigungsschreiben hielten wir diese Entscheidung für relevant, da diese Problematik des Nachweises des Zugangs solcher Erklärungen via Einschreiben bislang in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden ist und daher stets dazu geraten wurde, rechtserhebliche Erklärungen, wie Kündigungen, per Bote zuzustellen. 
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (5 Sa 1/23) bestätigte in seiner Entscheidung vom 15.06.2023, dass der ordnungsgemäße Auslieferungsbeleg mit der Unterschrift eines Postbediensteten den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Schreibens zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten erbringe.

Diese Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 213/23) zu überprüfen. Es bestätigte im Juni 2024 – auch unter Auswertung der Rechtsprechung zu diesen Themen des Bundesgerichtshofes – dass von einem Anscheinsbeweis dafür auszugehen sei, dass ein Einwurfeinschreiben zu den postüblichen Zeiten eingeworfen wurde. Das Einlegen eines Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten des jeweiligen Empfängers führe zum Zugang, wenn nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Dies sei nach allgemeiner Lebenserfahrung die Leerung des Briefkastens am selben Tage nach den üblichen örtlichen Zustellzeiten. Vor diesem Hintergrund sei der Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Schreiben während der regulären Arbeitszeit des Postboten eingeworfen worden sei und der Empfänger noch am selben Tage hiervon hat Kenntnis nehmen können.
Wie schon damals in unserem Newsletter zur Entscheidung des Landesarbeitsrecht Schleswig-Holstein aus Januar 2022 angemerkt, dürfte damit also die Zustellung von Kündigungen über ein Einwurfeinschreiben ein Stück weit sicherer geworden sein.

Das Bundesarbeitsgericht betonte in seiner Entscheidung aber ausdrücklich, dass ein Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, wenn ein atypischer Geschehensablauf dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werde. Bei dem Anscheinsbeweis handele es sich nicht um eine Beweisregel oder gar eine Beweislastumkehr. Nur, wenn der Empfänger den Zugang lediglich mit Nichtwissen bestreitet, hilft dies dem Absender. Daher ist und bleibt etwa im Falle der Zustellung von Kündigungsschreiben der sicherste Weg die Zustellung mittels eines Boten.


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