Mit den jüngsten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 20.12.2022 (BAG 9 AZR 266/20 und BAG 9 AZR 245/19) haben die höchsten deutschen Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter erneut für eine große Überraschung gesorgt. Nach diesen Entscheidungen verjährt Urlaub nur, wenn Unternehmen vorher ihre Beschäftigten darauf hingewiesen haben, dass ihnen Urlaub zusteht, der bei fehlender Inanspruchnahme verfällt. Fehlt es an einem derartigen Hinweis, können auch noch Ansprüche aus früheren Jahren geltend gemacht werden. Auf die regelmäßige dreijährige Verjährung nach deutschem Recht dürfen sich Arbeitgeber in diesem Fall nicht berufen.
Die Entscheidungen des BAG sind einerseits spektakulär und können erhebliche Auswir-kungen haben. Andererseits kommen sie nicht überraschend, denn das BAG setzt mit sei-nem Urteil zwingende Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 22.09.2022, AZ: C-120/21) um.
In den vom BAG entschiedenen Fällen hatte der Arbeitgeber die Hinweispflichten nicht erfüllt mit der Folge, dass eine Verjährung bzw. ein Verfall des Urlaubes ausschied. Das vom Arbeitgeber vorgebrachte Argument, dass zum damaligen Zeitpunkt die Hinweis- und Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers noch gar nicht gerichtlich festgestellt war, ließ das BAG nicht gelten. In der Pressemitteilung des BAG vom 20.12.2022 lautet es zwar, dass der gesetzliche An-spruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub der gesetzlichen dreijährigen Ver-jährung unterliege, wobei die „dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“ beginnt. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre urlaubsrechtlichen Hinweisobliegenheiten ordnungsgemäß zu erfüllen. Ansonsten drohen Klagewellen auf Urlaubsabgeltung.
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Die Entscheidungen des BAG sind einerseits spektakulär und können erhebliche Auswir-kungen haben. Andererseits kommen sie nicht überraschend, denn das BAG setzt mit sei-nem Urteil zwingende Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 22.09.2022, AZ: C-120/21) um.
In den vom BAG entschiedenen Fällen hatte der Arbeitgeber die Hinweispflichten nicht erfüllt mit der Folge, dass eine Verjährung bzw. ein Verfall des Urlaubes ausschied. Das vom Arbeitgeber vorgebrachte Argument, dass zum damaligen Zeitpunkt die Hinweis- und Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers noch gar nicht gerichtlich festgestellt war, ließ das BAG nicht gelten. In der Pressemitteilung des BAG vom 20.12.2022 lautet es zwar, dass der gesetzliche An-spruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub der gesetzlichen dreijährigen Ver-jährung unterliege, wobei die „dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“ beginnt. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre urlaubsrechtlichen Hinweisobliegenheiten ordnungsgemäß zu erfüllen. Ansonsten drohen Klagewellen auf Urlaubsabgeltung.
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