Der Ausspruch einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses (Probezeit/Wartezeit) erscheint auf den ersten Blick als risikofrei. Sofern jedoch ein Be-triebsrat bei dem Arbeitgeber gebildet ist, müssen folgende Besonderheiten bedacht werden:
Sofern der Arbeitgeber die Kündigung nicht lediglich mit einem subjektiven Werturteil begründet, sondern mit Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das der Arbeitgeber nicht län-ger hinnehmen wolle, handelt es sich um eine Kündigung, die auf verhaltensbedingte Gründe gestützt wird.
In einem solchen Fall sind dem Betriebsrat auch die zugrunde liegenden Tatsachen voll-ständig und substantiiert mitzuteilen. Die Behauptung, der Arbeitnehmer sei arrogant und überheblich aufgetreten, mache anstößige Witze und sorge für Unmut in der Beleg-schaft, reicht für eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates nicht aus.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamburg in dem Verfahren 2 SLa 8/24 in einer Ent-scheidung vom 04.12.2024 noch einmal hervorgehoben. Bei einer derartig schlagwortarti-gen Begründung ist die Anhörung des Betriebsrates nicht ordnungsgemäß mit der Folge, dass eine daraufhin ausgesprochene Kündigung auch in der Probezeit rechtsunwirksam ist.
Arbeitgeber müssen sich daher entscheiden:
Entweder wird dem Betriebsrat ein subjektives Werturteil mitgeteilt oder aber es werden vollständig und substantiiert die verhaltensbedingten Tatsachen im Rahmen der Anhö-rung erläutert. Risikofrei ist daher auf jeden Fall die bloße Mitteilung eines subjektiven Werturteils.
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