Zum Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Zum Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO

In unserem vorstehenden Beitrag kam der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zur Sprache. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO – wo-nach die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob (und welche) sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden – kann diesen Anspruch auf Schadensersatz auslösen.
Voraussetzungen dafür sind das Vorliegen eines Schadens, der Verstoß gegen die DSGVO und der Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und diesem Verstoß.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu am 17.10.2024 (AZ. 8 AZR 215/23) entschieden, dass diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen und betont, dass nicht jeder Ver-stoß gegen Art. 15 DSGVO automatisch zu einem immateriellen Schaden führe –Art 82 Abs. 1 DSGVO habe keine Straffunktion.
Der Kläger muss im Falle einer entsprechenden Geltendmachung nicht nur den Verstoß gegen die DSGVO nachweisen, er muss ferner nachweisen, dass ihm durch diesen Verstoß ein Schaden entstanden sei.
Negative Gefühle, wie etwa Befürchtungen über einen kurzfristen Kontrollverlust über personenbezogene Daten reichen zwar grundsätzlich dafür aus, müssen aber nach objektiver Sicht begründet sein. Für die Annahme eines immateriellen Schadens müssten weitere Umstände hinzutreten.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verhält es sich so, dass der Kläger gegenüber der Beklagten, seinem ehemaligen Ausbildungsbetrieb, sein Auskunftsverlangen geltend gemacht hatte. Die Beklagte war im Besitz eines privaten USB-Stick des Klägers, auf welchem dessen personenbezogenen Daten und auch private Fotos gespeichert waren. Die Beklagte hatte in Erfüllung dieses Auskunftsverlangens angegeben, vom Kläger lediglich seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift sowie zugehörige Arbeitsplatzbeschreibung und Arbeitszeiterfassung gespeichert zu haben.
Der Kläger aber befürchtete die darüberhinausgehende Verwendung/Verbreitung der auf seinem USB-Stick hinterlegten weiteren Inhalte und gab an, dass er deswegen nervlich stark belastet sei und darüberhinausgehend bereits unter Schlafstörungen und Ängsten vor körperlicher Gewalt leide.
Das BAG sah im Ergebnis den behaupteten Schaden als nicht hinreichend dargelegt an. Die Wegnahme des USB-Stick des Klägers durch die Beklagte hatte nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keine Indizwirkung für einen Verstoß gegen die Auskunftspflicht, denn dem Kläger seien die auf dem USB-Stick gespeicherten Daten bekannt. Unsicherheit selbst bestehe lediglich im Hinblick auf die Verbreitung dieser Inhalt, welche für sich gesehen jedoch nicht einen Schadensersatzanspruch aus Art. 15 DSGVO begründe.
Wie auch bei anderen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen also muss das tatsächliche Vorliegen eines solchen Schadens dargelegt und bewiesen werden. Auch für den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO gilt nichts anderes. Würde der bloße Rechtsverstoß an sich den Schadensersatzanspruch auslösen, würde dies die eigenständige Bedeutung der Voraussetzung eines Schadens bedeutungslos machen.
Für Arbeitgeber ist diese Entwicklung positiv, da diese Entscheidung des BAG Klarheit bringt, welche Maßstäbe an Schadensersatzforderungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen die DSGVO anzulegen sind.

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