Das 4. Bürokratieentlastungsgesetz IV (BT-Drs. 20/11306) ist auf dem Weg. Zuletzt (14.06.2024) gab es noch eine Formulierungshilfe der Bundesregierung in Gestalt eines Änderungsantrages bestimmter Fraktionen. In ihr befindet sich jetzt eine auch bemerkenswerte Neuerung, nämlich die Ersetzung der strengen Schriftform bei der Vereinbarung von Altersgrenzen durch die Textform. § 41 SGB VI wird durch einen Absatz ergänzt:
„(2) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Abs. 4 des TzBfG gilt nicht.“
Zur Begründung heißt es:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) findet § 14 Abs. 4 TzBfG grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn der Arbeitsvertrag auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze befristet ist… (BAG, Urteil vom 25.10.2017 – 7 AZR 632/15).
Bei Altersgrenzenvereinbarungen hat die Warnfunktion des Formerfordernisses für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig weniger Bedeutung, denn mit Erreichen der Regelaltersgrenze geht eine erhöhte Absicherung durch Rentenleistungen einher. Darüber hinaus besteht bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern regelmäßig die Erwartungshaltung, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet.“
Diese Korrektur ist für die Praxis zu begrüßen. Vielfach finden sich nämlich in älteren Arbeitsverträgen keine derartigen Altersgrenzenregelungen. Arbeitgeber können daher unter den o. a. erleichterten Formvorschriften mit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine derartige Regelaltersgrenze im Nachhinein vereinbaren.
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