Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat uns in einem Grundbuchbeschwerdeverfahren (2x W 36/24) recht gegeben und die bis dato gänzlich ungeklärte Rechtsfrage, ob vor Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch einer noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR die Gläubigerin für die Eintragung in das Gesellschaftsregister zu sorgen hat, im Sinne der Vollstreckungsgläubigerin entschieden. Das Grundbuchamt wurde gerichtlich angewiesen, die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht davon abhängig zu machen, dass die Schuldner-GbR zuvor in das Gesellschaftsregister eingetragen und das Grundbuch entsprechend berichtigt wird.
Das zuständige Grundbuchamt hatte zuvor mit einer Zwischenverfügung der Vollstreckungsgläubigerin aufgegeben, für die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister und die Voreintragung der eGbR in das Grundbuch zu sorgen.
Wie der 2. Zivilsenat zutreffend entschieden hat, ist im vorliegenden Fall Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB auf den zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar. Die Eintragung einer Zwangshypothek auch ohne Zutun der (Schuldner-) GbR beziehungsweise ihrer Gesellschafter möglich sein (ebenso Lorenzen, DNotZ 2024, 163, 171). Es gilt die alte Rechtslage.
Begründet hat das OLG seine Entscheidung damit, dass die Nichtanwendung des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Danach habe der Gesetzgeber die vorliegende Konstellation, in der ein Dritter in das Grundstück einer nach altem Recht eingetragenen GbR vollstrecken will, gesehen und eine vorherige Eintragung der Schuldner-GbR in das Gesellschaftsregister sowie Berichtigung des Grundbuchs gerade nicht für erforderlich gehalten. Ferner sei eine Anwendung bei Sachverhalten wie dem vorliegenden auch nach einem der Normziele nicht angezeigt. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB bezwecke unter anderem, die Gesellschafter dazu anzuhalten, von der Möglichkeit der Eintragung der GbR Gebrauch zu machen. Dieses Ziel würde im vorliegenden Fall durch eine Anwendung der Norm nicht nur nicht erreicht. Im Gegenteil würde in Sachverhaltskonstellationen wie der hier zugrundeliegenden gerade der gegensätzliche Anreiz gesetzt, wenn man eine Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister fordern würde, bevor Gläubiger in das Grundvermögen der GbR vollstrecken könnten: Das Unterlassen der Eintragung in das Gesellschaftsregister hätte für die nicht eingetragene GbR den Vorteil, dass der Gläubigerzugriff auf ihr Grundvermögen vereitelt oder zumindest erschwert würde. Schließlich spräche der letztgenannte Aspekt auch unter dem Gesichtspunkt des (grundrechtlich geschützten) Justizgewährungsanspruches der jeweiligen Gläubiger für die vom Senat vertretene Auffassung. Ansonsten würde für die (Schuldner-)GbR bzw. für deren Gesellschafter eine Möglichkeit eröffnet, den Gläubigerzugriff auf ihr Grundvermögen zu vereiteln oder zumindest zu erschweren, ohne dass der Gläubiger die Möglichkeit hätte ohne weiteres dagegen vorzugehen.
Damit dürfte es zukünftig für Vollstreckungsgläubiger einfacher werden, eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch einer GbR, die noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, eintragen zu lassen.