Achtung/Vorsicht bei Zielvereinbarungen

In Arbeitsverträgen finden sich häufig Zielvereinbarungen wieder. Bei Zielvereinbarungen sind die Ziele, von deren Erfüllung die Bonus bzw. Prämienzahlung abhängt,

In Arbeitsverträgen finden sich häufig Zielvereinbarungen wieder. Bei Zielvereinbarungen sind die Ziele, von deren Erfüllung die Bonus bzw. Prämienzahlung abhängt, von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam festzulegen. In den meisten Fällen sind Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele festzulegen.

Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Verpflichtung, löst dies nach Ablauf der Zielperiode grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus.
Ist in dem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung nicht ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitgeber die Initiative zur Führung eines Gespräches mit dem Arbeitnehmer über eine Zielvereinbarung zu ergreifen hat, und führt auch die Auslegung der Vereinbarung nicht zu einer alleinigen Pflicht des Arbeitgebers, die Verhandlungen über die Zielvereinbarung einzuleiten, ist bei einer nicht zustande gekommenen Zielvereinbarung nicht stets davon auszugehen, dass nur der Arbeitgeber die Initiative zu ergreifen und aufgrund seines Direktionsrechts ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer über mögliche Ziele anzuberaumen hatte. Es kann ein Mitverschuldensanteil von 10% zu berücksichtigen sein, da der Arbeitnehmer, wenn er auch die Verhandlungen über die Zielvereinbarung anzuregen hat, dem Arbeitgeber keine Ziele nennen muss. Bei den Verhandlungen über eine Zielvereinbarung schlägt in der Regel zunächst der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mögliche Ziele vor, auf die er besonderen Wert legt, während der Arbeitnehmer regelmäßig nur in quantitativer Hinsicht reagiert.

Es ist also dringend zu empfehlen, in Zielvereinbarungen klar und verständlich hervorzuheben, wann der Arbeitgeber initiativ zu werden hat und dass auch den Arbeitnehmer eine Mitwirkungspflicht trifft. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG Hamburg) hat in einer Entscheidung vom 16.01.2023 in dem Verfahren 5 Sa 14/22 klargestellt, dass bei unklaren Regelungen von einem Mitverschuldensanteil des Arbeitnehmers von nur 10 % auszugehen sei; im Übrigen schuldet danach der Arbeitgeber zu 90% die Zahlung des Bonus bzw. der Prämie.

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WirtschaftsWoche Ausgabe 4/24

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