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Mandanteninformation Medizinrecht SPEZIAL SBZ Pädiatrie Hamburg

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Mandanteninformation Medizinrecht 4-2017

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Mandanteninformation Medizinrecht 3-2017

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Mandanteninformation Medizinrecht 2-2017

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Mandanteninformation Medizinrecht 1-2017

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Mandanteninformation Medizinrecht 3-2016

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Mandanteninformation Medizinrecht 2-2016

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Mandanteninformation Medizinrecht 1-2016

Unsere Mandanteninformation Medizinrecht 1-2016 finden Sie hier (PDF) zum Download. Sie finden dort Informationen zu folgenden Themen

Schwerpunktthema Antikorruptionsgesetz

  • Inkrafttreten steht unmittelbar bevor
  • Die neuen Tatbestände im Überblick
  • Das Antikorruptionsgesetz an der Grenze ambulant – stationär

Ambulanter Sektor

  • Praxisveräußerung und Nachbesetzung: Drei Urteile des BSG bergen Sprengkraft
  • Vertragsarzt, der auf seine Zulassung verzichtet, um in einem MVZ angestellt zu werden, muss den Willen haben, mindestens 3 Jahre im MVZ tätig zu werden
  • Nachbesetzung nach mehrfacher Antragsrücknahme möglicherweise mißbräuchlich
  • Viertelstellen können nicht mehr unbegrenzt nachbesetzt werden
  • Arztbewertungsportale – BGH stärkt Persönlichkeitsrechte des Bewerteten

Stationärer Sektor

  • BGH – Rückerstattung zu viel bezahlten Arzthonorars – Liquidationsrecht bei wahlärztlichen Leistungen
  • Arbeitsrechtliche Entscheidungen (für das Krankenhaus) – Mindestlohn, Befristung, Überstunden
  • Mindestlkohnwirksamkeit von Zulagen
  • Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte in Wechselschich
  • Neues zu den Anforderungen an die wirksame Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in Teilzeit

Medizinrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte 01.06.2016


Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung durch unterlassene Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der Rechtssache 8 AZR 402/14 mit der Frage befassen müssen, ob die unterlassene Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX eine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bedeutet, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten sechs Monate durch den Arbeitgeber gekündigt wird. § 84 Abs. 1 SGB IX fordert vom Arbeitgeber, dass dieser bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig unter anderem die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt einschaltet, um mit diesen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. Nach der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 19/16 über das Urteil vom 21.04.2016 stellt sich der Sachverhalt so dar, dass die schwerbehinderte Klägerin mit einer Probezeit von sechs Monaten eingestellt worden war. Noch während der Probezeit wurde das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber, das beklagte Land, gekündigt. Die Klägerin ging nicht gegen diese Kündigung vor. Vielmehr machte sie einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend mit der Begründung, das beklagte Land habe sie durch das Unterlassen des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX wegen ihrer Schwerbehinderung diskriminiert. Es handele sich hierbei um eine besondere Schutzmaßnahme zur Vermeidung von Nachteilen für Schwerbehinderte sowie eine „angemessene Vorkehrung“ im Sinne von Art. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention und des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG. Werde eine solche Vorkehrung nicht getroffen, sei dies als Diskriminierung zu werten. Dieser Argumentation ist der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Dieser geht davon aus, dass das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX selbst keine „angemessene Vorkehrung“ im Sinne von Art. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention und des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG sei. Zudem bestehe innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG) keine Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Die Revision der Klägerin hatte daher keinen Erfolg; eine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung wurde verneint. Allerdings ist zu beachten, dass die Ausführungen nach der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zunächst nur den Fall betreffen, in dem die Kündigung „innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG)“ ausgesprochen wird. Zwar befindet sich die Vorschrift zum Präventionsverfahren nicht im 4. Kapitel (Kündigungsschutz) des zweiten Teils des SGB IX, dessen Regelungen ausdrücklich nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX keine Anwendung finden, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht. Allerdings geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass das Präventionsverfahren gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist (vgl. Urteil vom 28.06.2007, Az. 6 AZR 750/06; Urteil vom 07.12.2006, Az. 2 AZR 182/06). Dieser findet außerhalb des Geltungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung keine Anwendung. Deshalb können sich keine kündigungsrechtlichen Folgen für die Kündigung ergeben. Demnach ist davon auszugehen, dass – sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet – beim Unterlassen der Durchführung des Präventionsverfahrens eine Diskriminierung wegen einer der Behinderung im Ergebnis angenommen werden kann. Zwar wäre dann immer noch anzunehmen, dass es sich hierbei nicht um „angemessene Vorkehrungen“ im Sinne von Art. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention und des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG handelt. Dennoch kann das Unterlassen des Präventionsverfahrens ein Indiz für eine dann gemäß § 22 AGG zu vermutende Benachteiligung sein. Insoweit ist gerade zu berücksichtigen, dass das Unterlassen der Pflichten des 3. Kapitels des zweiten Teils des SGB IX (§§ 80 ff.) durchaus die Vermutung einer verbotenen Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung begründen kann. Folglich ist dringend zu empfehlen, sofern das Kündigungsschutzgesetz auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Es droht ansonsten jedenfalls die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen.

Dr. Kai Stefan Peick Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht

04.05.2016

Mandanteninformation Medizinrecht 4-2015

Unsere Mandanteninformation Medizinrecht 4-2015 finden Sie hier (PDF) zum Download. Sie finden dort Informationen zu folgenden Themen

Allgemeiner Teil

  • Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen – Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens
  • EuGH: Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub bei Erhöhung der Arbeitszeit

Ambulanter Sektor

  • HVM Schleswig-Holstein: Änderungen bei Wachstumsärzten in Berufsausübungsgemeinschaften
  • LSG Niedersachsen – Bremen: Entzug der vertragsärztlichen Zulassung – ein Fall für den Sofortvollzug
  • BSG: Keine Kostenerstattung gem. § 13 Abs. 2 SGB V bei Behandlung durch nicht zugelassenen Arzt

Stationärer Sektor

  • LAG Rheinland-Pfalz: Konkurrenztätigkeit eines Chefarztes während eines Kündigungsschutzprozesses
  • Fehlbelegungsprüfung durch den MDK Aufwandsentschädigung

Medizinrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte

30.09.2015

Mandanteninformation Medizinrecht 3-2015

Unsere Mandanteninformation Medizinrecht 3-2015 finden Sie hier (PDF) zum Download. Sie finden dort Informationen zu folgenden Themen

Allgemeines

  • Gesetzgebung: Lockerung der Dokumentationspflichten beim Mindestlohn
  • Kasuistik Arzthaftungsrecht: Widersprüche zwischen Behandlungsdokumentation, Gutachten und mündlicher Erläuterung
  • Anforderungen an die wirksame Befristung mit Ärzten in der Weiterbildung

Ambulanter Sektor

  • GKV-VSG in Kraft getreten – Berufsausübungsgemeinschaften sollten Gesellschaftsverträge prüfen
  • Voraussetzungen für die Genehmigung einer überörtlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft
  • BSG: Quotierung von Laborleistungen
  • Vorsicht bei Umwandlungen von Anstellungen in Zulassungen – LSG Berlin-Brandenburg: Aus voller Arztstelle kann eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag werden

Stationärer Sektor

  • Aus aktuellem Anlass: Persönliche Leistungserbringung an der Schnittstelle von Aus aktuellem Anlassambulantem und stationärem Sektor
  • Anforderungen an die Aufrechnungserklärung einer Krankenkasse
  • BSG: Zwingendes Schlichtungsverfahren bei Streit über Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung unter 2.000,00 €

Medizinrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte

30.09.2015

Mandanteninformation Medizinrecht +++SPEZIAL+++ Versorgungsstärkungsgesetz verabschiedet

Der Bundestag hat am 10.06.2015 das Versorgungsstärkungsgesetz verabschiedet. Über die Neuerungen, die mit diesem Gesetz verbunden sind und die sowohl Herausforderungen als auch Möglichkeiten mit sich bringen werden, möchten wir Sie heute informieren. Sie finden in unserer Mandanteninformation Medizinrecht +++SPEZIAL+++zum VSG folgende Beiträge.
  • Das GKV-VSG im Überblick – Ziele und Maßnahmen des Gesetzes
  • Aufkauf von Praxen – Das Nachbesetzungsverfahren nach dem VSG
  • Wartezeiten abbauen – Terminservicestellen
  • Neue Freiheiten beim MVZ
  • Arztstellen – Vertreten und Verlegen
  • Neuerungen in der Abrechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung
  • Meinungsfreiheit – Das Recht auf eine Zweitmeinung
  • Besondere Versorgung gem. § 140a SGB V
  • Teilnahme von Krankenhäusern und Hochschulambulanzen an der ambulanten Versorgung
  • Förderung von Praxisnetzen
finden Sie hier (PDF). Medizinrechtsteam

von CausaConcilio Rechtsanwälte . Notare

26.06.2015

Einbeziehung von Leistungsboni bei der Berechnung von Mindestlohn?

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.04.2015, Az.: 5 Ca 1675/15, entschieden, dass alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden, mindestlohnwirksam zu berücksichtigen seien. Dies gelte auch für einen vom Arbeitgeber gezahlten Leistungsbonus. Die Klägerin erhielt bei dem beklagten Arbeitgeber eine Grundvergütung in Höhe von 8,10 € pro Stunde sowie zusätzlich einen „freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 €, der sich nach der jeweiligen gültigen Bonusregelung“ richten sollte. Nachdem der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz eingeführt wurde, teilte der Arbeitgeber mit, dass die Grundvergütung weiterhin 8,10 € brutto pro Stunde und der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 € pro Stunde betragen sollte. Allerdings würden vom Bonus 0,40 € pro Stunde fix gezahlt. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit dem Hinweis, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen. Dieser sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 € pro Stunde zu zahlen. Dieser Auffassung hat sich das Arbeitsgericht Düsseldorf nicht angeschlossen. Unter Abstellung auf den Zweck des Mindestlohngesetzes, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen, komme es unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlt Lohn und dessen geleisteter Arbeit an. Ein Leistungsbonus weise anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung auf, weswegen es sich um „Lohn im eigentlichen Sinn“ handle. Dieser sei bei der Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen. Wie das Arbeitsgericht Düsseldorf weiter mitteilt, ist die Entscheidung bis jetzt nicht rechtskräftig. Es besteht keine Rechtsklarheit, ob sich die vom Arbeitsgericht Düsseldorf vertretene Auffassung durchsetzt. Zum Teil wird angenommen, dass Leistungsprämien, die davon abhängen, dass die geschuldete Arbeitsleistung besonders gut erbracht wird, nicht berücksichtigungsfähig sein sollen, weil sie eine über das normale Maß hinausgehende Arbeitsleistung entgelten sollen. Die weitere Rechtsprechungsentwicklung bleibt abzuwarten.

Dr. Kai Stefan Peick Rechtsanwalt

24.06.2015

Mandanteninformation Medizinrecht 2 / 2015

Unsere Mandanteninformation Medizinrecht 2/2014 mit den Inhalten

Allgemeines

  • Stand der Gesundheitsgesetzgebung
  • Zahnärzte-MVZ zukünftig zulässig?!
  • Keine nachträgliche Urlaubskürzung wegen Elternzeit

Ambulanter Sektor

  • BSG: Vertragsärztliche Tätigkeit auf Grund von zwei Teilzulassungen zulässig
  • BSG: Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht
  • Richtgrößenprüfung – Zweijährige Ausschlussfrist gilt nicht für Altfälle

Stationärer Sektor

  • Krankenhausstrukturgesetz – Garant für eine qualitativ hochwertige und gut erreichbare Krankenhausversorgung?
  • BSG: Zu den Voraussetzungen der Verwirkung eines krankenhausrechtlichen Vergütungsanspruchs
finden Sie hier (PDF)

Medizinrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte . Notare

10.06.2015

Erneute Verwendung einer fortbestehenden Grundschuld

Übergibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldbe-stellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewilligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, können sich die Parteien bei Fortbestehen der Grundschuld formlos darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon sei in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27.03.2015, Az.: V ZR 296/13, entschieden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (OLG Schleswig) bedurfte es zur Wirksamkeit der „neuen“ Grundschuld keiner neuen notariellen Beurkundung. Nach Ansicht des BGH waren die erforderlichen Titel weiterhin vorhanden. Die Auswechselung der gesicherten Forderung berührt die Unterwerfungserklärung – anders als bei der Hypothek – nicht, weil diese auf die Grundschuld (und gegebenenfalls ein abstraktes Schuldversprechen), aber nicht auf den gesicherten Anspruch bezogen ist. Der BGH ist der Auffassung, dass eine solche formlose und daher kostengünstige Verwen-dung der Grundschuld als Sicherheit für andere als die anfänglich gesicherten Forderungen ein wesentlicher Grund für die verbreitete Verwendung von Grundschulden als Kredit-sicherungsmittel sei.

Rechtsanwalt Dr. Steffen Kraus

26. Mai 2015

Arbeitszeugnis: Gut ist nicht durchschnittlich

Endet das Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer gemäß § 109 GewO einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf sein Verlangen muss sich das Zeugnis neben den Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Ist der Arbeitnehmer mit dem Zeugnisinhalt nicht einverstanden, kann er vom Arbeitgeber dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Dabei gilt, dass in einem Prozess, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insgesamt eine „durchschnittliche“ Leistung bescheinigt hat, der Arbeitnehmer die Tatsachen vortragen und beweisen muss, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Bei einer „unterdurchschnittlichen“ Beurteilung obliegt es dem Arbeitgeber, die seiner Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.2003, Az.: 9 AZR 12/03). In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht auch bereits festgehalten, dass die Bewertung „zur vollen Zufriedenheit“ der Note „befriedigend“ zuzurechnen ist und dies als durchschnittliche Leistung verstanden. Diesem Ergebnis ist zunächst das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 26.10.2012, Az.: 28 Ca 18230/11) „entgegengetreten“. Aufgrund veränderter Umstände im Wirtschaftsleben sei die gute Bewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ keine überdurchschnittliche Beurteilung mehr. Diese Entscheidung wurde vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 21.03.2013, Az.: 18 Sa 2133/12) bestätigt. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Leistungsbewertung mit „befriedigend“ nach dem heutigen Verständnis des Wirtschaftslebens um eine durchschnittliche Beurteilung handele. Eine Leistungsbewertung mit „gut“ könne daher nicht mehr als überdurchschnittlich angesehen werden. Der Arbeitgeber müsse die seiner Beurteilung mit befriedigend zugrunde liegenden Tatsachen als Schuldner des Zeugnisanspruches darlegen und beweisen. Hintergrund der Entscheidungen waren Studien, nach denen fast 90% der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen sollen. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit Urteil vom 18.11.2014 (Az.: 9 AZR 584/13) über die durch das Landesarbeitsgericht zugelassene Revision entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hält dabei an seiner bisherigen Beurteilung fest. Mit der Erteilung einer befriedigenden Note („zur vollen Zufriedenheit“) werde eine durchschnittliche Beurteilung erteilt. Es komme nicht darauf an, ob in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Noten vergeben werden. Ansatzpunkt bleibe die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehre der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, müsse er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden sei. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gefälligkeitszeugnisse in die Untersuchungen eingegangen sind, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprechen. Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 S. 3 GewO richte sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Nur in diesem Rahmen der Wahrheit müsse es wohlwollend sein. Folglich bleibt es dabei, dass ein Arbeitnehmer, der ein gutes oder sehr gutes Zeugnis haben will, die entsprechenden Tatsachen, die diese Bewertung rechtfertigen im Prozess darlegen und beweisen muss. Der Arbeitgeber muss eine wahrheitsgemäße Beurteilung fertigen. Werden wissentlich unwahre Angaben gemacht kommt sogar eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers in Betracht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das gesamte Arbeitsverhältnis zu beurteilen ist und nicht Friktionen, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, überbewertet werden.

Arbeitsrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte.Notare RA Dr. Kai Stefan Peick 20.11.2014


Aktuelle BGH-Entscheidung bezüglich Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von einmaligen Bearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen.

Die Erhebung von einmaligen Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkreditverträgen ist unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in Urteilen vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12, festgestellt. Derartige Bearbeitungsentgelte sind unzulässig, da die Kreditbearbeitung keine Leistung für den Kunden darstellt sondern im eigenen Interesse der Bank erfolgt. Sollte die Bank derartige Kreditbearbeitungsgebühren den Kunden in Rechnung gestellt haben, sind diese gemäß § 812 BGB zurückzuerstatten und nach § 818 BGB die Nutzungen herauszugeben. Vor dem Hintergrund dieser BGH-Rechtsprechung ist die Unzulässigkeit der von den Banken erhobenen Kreditbearbeitungsgebühren höchstrichterlich abschließend geklärt. Ungeklärt war hingegen noch die Frage, wann Verjährungsbeginn für die Rückforderungsansprüche war. Die Banken haben in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass bereits mit Abschluss des Kreditvertrages die Verjährung zu laufen hat, da die Kenntnis über das Bearbeitungsentgelt vorhanden gewesen sei. Damit seien die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn gegeben gewesen. Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13, entschieden, dass die kenntnisabhängige 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war. Nach Auffassung des BGH war es aufgrund der unsicheren Rechtslage vor diesem Zeitpunkt nicht zumutbar, eine Klage anzustrengen. Erst im Laufe des Jahres 2011 hat sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, dass die Bearbeitungsentgelte, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen enthalten sind, unzulässig sind. Dabei handelt es sich um die Rechtsprechung des OLG Celle, das im Jahre 2011 seine bisherige Auffassung änderte und die Unzulässigkeit der Bearbeitungsentgelte feststellte. Mit dieser BGH-Entscheidung folgt der BGH, der auch in der Vergangenheit durch unsere Kanzlei vertretenen Rechtsauffassung. Für Darlehensnehmer von Verbraucherkreditverträgen, die formularmäßig vereinbarte einmalige Bearbeitungsgebühren zahlten mussten, bedeutet dies, dass die Bearbeitungsentgelte auch zurückverlangt werden können, wenn die Darlehensverträge vor dem Jahre 2011 abgeschlossen wurden. Allerdings ist bei solchen Verträgen zu berücksichtigen, dass die Ansprüche zum 31.12.2014 verjähren werden. Es gilt insofern die 10-jährige Höchstverjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB, die absolut und kenntnisunabhängig ist. Sie sollten Ihre Verbraucherkreditverträge daraufhin untersuchen, ob Sie solche einmaligen Bearbeitungsentgelte entrichten mussten. Sollte dies der Fall sein, so besteht dringender Handlungsbedarf bis zum 31.12.2014. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.

Wirtschaftsrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte . Notare RA Dr. Steffen Kraus 28.10.2014


Hamburg: CausaConcilio, Rechtsanwälte, verstärkt sich durch Compliance Experten

Dr. Bernd Buchholz, (52), früherer Chef von Gruner + Jahr und früherer Bertelsmann-Vorstand, verstärkt ab Juni 2014 das Hamburger Büro von CausaConcilio als Of Counsel. Buchholz stärkt damit die Gesellschaftsrechtspraxis um die Partner Dr. Dirk Unrau und Dr. Steffen Kraus insbesondere bei der Beratung von Vorständen, Aufsichtsräten und Geschäftsführern. Buchholz verfügt aufgrund seiner langjährigen Topmanagementpositionen über große Praxiserfahrung in nationalen und internationalen Märkten und hat sich dabei auch eine besondere Expertise in Compliance-Fragen erworben. „Wir freuen uns, mit Herrn Dr. Buchholz einen hochkarätigen Neuzugang in unserem Hamburger Büro verzeichnen zu können, um die gesellschaftsrechtliche Beratungspraxis auszubauen und voranzubringen.“, sagt Andreas Kühnelt, einer der drei Managing Partner von CausaConcilio.

Urlaub trotz Tod?

Mit Urteil vom 12.06.2014 hat sich der Europäische Gerichtshof mit dieser Frage beschäftigt (Az.: C-118/13). Anders als das Bundesarbeitsgericht entschied der EuGH, dass angesammelte Urlaubsansprüche nicht untergehen, wenn der Arbeitnehmer verstirbt, bevor er den Urlaub nehmen konnte. Nähere Informationen zu diesem Urteil finden Sie hier (PDF).

Arbeitsrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte . Notare RA Dr. Kai-Stefan Peick 18.06.2014.2014


Mandanteninformation Medizinrecht 2 / 2014

Unsere Mandanteninformation Medizinrecht 2/2014 mit den Inhalten
  • Umwandlung von Teilzeit-Anstellungen in Zulassungen: Spruchpraxis von Zulassungsausschüssen fragwürdig
  • BVerwG: Zahnärzten ist Faltenunterspritzung untersagt!
  • Positionspapier der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zum Koalitionsvertrag – Änderungen im Zulassungsrecht?
finden Sie hier (PDF)

Medizinrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte . Notare

18.05.2014

Mandanteninformation Medizinrecht 1/ 2014

Unsere Mandanteninformation Medizinrecht 1/2014 mit den Inhalten
  • Aufdeckung von Wettbewerbsverstößen durch Ärzte mit Hilfe von Testpatienten
  • BSG erschwert Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in Berufsausübungsgemeinschaften!
  • Urteile des BSG zum RLV oder: Zur Unfähigkeit des Gesetzgebers, umsetzbare Vorgaben zu machen
finden Sie hier (PDF)

Medizinrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte . Notare 06.02.2014


Verfahren zur Abänderung des Versorgungsausgleichs

Zum 01. Juli 2014 wird zur Alterssicherung das Rentenpaket 2014 in Kraft treten. Dieses beinhaltet u.a. die Anerkennung von Kindeserziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder. Für die Erziehungsleistungen dieser Kinder erhalten die Mütter oder Väter pro Kind einen Rentenpunkt mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zurzeit beträgt ein Rentenpunkt West/Ost ca. 28,00 € bzw. 26,00 €. In laufenden Scheidungsverfahren, bei denen der Versorgungsausglich von Amtswegen durchzuführen ist, kann es zu Verzögerungen der Entscheidung kommen, wenn nunmehr aktuelle Auskünfte der Versorgungsträger angepasst eingeholt werden müssen. Für bereits entschiedene Verfahren kann geprüft werden, inwieweit bereits getroffene Entscheidungen, auch wenn sie rechtskräftig entschieden sind, abgeändert werden können. Das Familiengericht kann bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag die bisherige Entscheidung abändern. Bisher wird eine solche wesentliche Wertänderung angenommen, wenn sich der bisherige Ausgleichswert des Anrechts um mindestens fünf Prozent ändert und zusätzlich entweder sich ein Prozent des Rentenbetrages oder 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV verändert. Die Berechnung im konkreten Einzelfall bleibt den Auskünften der Versorgungsträger vorbehalten. Wichtig zu beachten ist, dass die Abänderung nur auf Antrag, nicht aber von Amtswegen berücksichtigt werden wird.

Familienrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte . Notare Rechtsanwalt Dr. Thomas Scharafat

04.02.2014

Lottogewinn unterfällt dem Zugewinnausgleich

In seiner aktuellen Entscheidung vom 16. Oktober 2013, Az.: XII ZB 277/12, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Lottogewinn, auch wenn er nach der Trennung der Eheleute aber vor der Zustellung des Scheidungsantrags von einem der Ehepartner erzielt wird, dem familienrechtlichen Vermögensausgleich, nämlich dem Zugewinnausgleich, unterliegt. Das Gesetz sehe zwar in § 1374 Abs. 2 BGB vor, dass bestimmte Vermögenszuwächse in der Ehezeit nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen. Dies gelte insbesondere für Vermögenszuwächse, die im Wege der Erbschaft, der vorweggenommenen Erbfolge, der Schenkung oder der Ausstattung einem Ehegatten zugewandt werden. Die Herausrechnung aus dem Zugewinn beruht dabei auf der besonderen persönlichen Beziehung oder ähnlichen Umständen zu dem Erblasser oder Schenker. Dies sei bei einem Lottogewinn nicht gegeben. Kann das gerecht sein? Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs: Ja. Auch eine Billigkeitskorrektur gemäß § 1381 BGB führe ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zu einer Herausnahme des Lottogewinns aus dem Zugewinn. Es sei eben die Folge der gesetzlich angeordneten stichtagsbezogenen schematischen Berechnung, dass grundsätzlich jeder Vermögenszuwachs, der vor Zustellung des Scheidungsantrags einem Ehegatten zufalle, dem ehelichen Ausgleichsrecht unterliege. Im vorliegenden Fall war nach acht Jahren Trennung vor Einreichung des Scheidungsverfahrens von dem Ehemann und dessen neuer Lebensgefährtin als Tippgemeinschaft ein Lottogewinn von ca. 956.000,00 € erzielt worden. Von seiner Hälfte musste der Ehemann sodann 242.500,00 € an Zugewinnausgleich mit der Scheidung an die getrenntlebende Ehefrau auszahlen.Der Ehemann hätte diese Rechtsfolge nur verhindern können, wenn er a) unverzüglich nach Scheitern der Ehe, Ablauf des Trennungsjahres, Scheidungsantrag gestellt hätte oder b) im Rahmen einer notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung Gütertrennung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Scheidung vereinbart hätte. Mit Vereinbarung der Gütertrennung hätte der Ehemann zwar den bis dahin entstandenen Ausgleichsanspruch bezahlen müssen. Ein nachfolgender Lottogewinn wäre ihm aber allein verblieben. Bei der vereinbarten Gütertrennung findet ein weiterer Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung nicht mehr statt.

Familienrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte . Notare Rechtsanwalt Dr. Thomas Scharafat

25.11.2013

Börsennotierte Aktiengesellschaften: Keine Barabfindung mehr beim Delisting – Änderung der BGH-Rechtsprechung

Unter Aufgabe der bisherigen BGH-Rechtsprechung hat der für Gesellschaftsrecht zuständige 2. Zivilsenat des BGH entschieden, dass den Aktionären von börsennotierten Aktiengesellschaften beim Rückzug von der Börse kein Abfindungsgebot für ihre Aktien gemacht werden muss, Beschluss v. 08.10.2013, II ZB 26/12. Noch im Jahr 2002 war der BGH davon ausgegangen, dass der Widerruf der Zulassung zum Handel einer Aktie im geregelten Markt einer Börse auf Antrag eines Emittenten (sog. reguläres Delisting) wegen der damit verbundenen, erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum beeinträchtige und daher eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtangebotes der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedürfe, vgl. BGH, Urteil v. 25.11.2002, Az.: II ZR 133/01. In der Zwischenzeit hatte das Bundesverfassungsgericht über diese Fallsituation zu entscheiden. Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012, Az.: 1 BVR 3142/07 sowie 1 BVR 1569/08, hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt grundsätzlich nicht einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Aktionärs darstellt. Mit dieser Maßgabe hat das Bundesverfassungsgericht diese Thematik an die ordentliche Gerichtsbarkeit zur weiteren Rechtsfortbildung unter dieser Prämisse zurückgegeben. So heißt es in dem aktuellen BGH-Beschluss auch: „Diese Rechtsprechung ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsrechts des Aktionärs nicht berührt (BVerfG, ZIP 2012, 1402), die Grundlage entzogen. Der Widerruf der Börsenzulassung nimmt danach dem Aktionär keine Rechtspositionen, die ihm von der Rechtsordnung als privatnützig und für ihn verfügbar zugeordnet sind; er lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unbeeinträchtigt. Zu dem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Tatbestand zählt nur die rechtliche Verkehrsfähigkeit, während die tatsächliche Verkehrsfähigkeit eine schlichte Ertrags- und Handelschance ist.“ Diese Entscheidung des BGH erleichtert Unternehmen den Rückzug von der Börse. Die Entscheidung dürfte erhebliche Relevanz in der Praxis haben. Es ist zu befürchten, dass insbesondere bei Squeeze-Out-Szenarien zukünftig ein Delisting vorausgehen wird, um die Publizität und die Handlungsmöglichkeiten der außenstehenden Aktionäre faktisch einzuschränken. Diese Folgen hatte der BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2002 durchaus gesehen und aus diesseitiger Sicht zutreffend gewürdigt. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrecht zu erhalten, was durchaus nachteilige Folgen für außenstehende Aktionäre haben kann.

Wirtschaftsrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte . Notare Rechtsanwalt Dr. Steffen Kraus

14.11.2013

Bundessozialgericht bestätigt Rechtswidrigkeit der Zinsumlage für die Honorareinbehalte 1997 bis 1999 der KVZ Berlin

In den Jahren 2001 und 2002 hatte die Interessengemeinschaft Zahnärzte Berlins (IZB) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass die Honorareinbehalte der Jahre 1997 bis 1999 an die von uns vertretenen Zahnärzte zurückgezahlt werden mussten. Laut Auskunft der KZV Berlin belief sich deren Gesamtbelastung auf rund 19 Mio. €. Dieses Geld stand der KZV nicht zur Verfügung. Sie musste es finanzieren. Im Anschluss daran fasste die Vertreterversammlung einen Beschluss, die durch die Fremdfinanzierung entstehenden Zinsen ausschließlich den Vertragszahnärzten zu belasten, die Rückzahlungen erhalten hatten. In der Folgezeit wurden diese Zinskosten unter der Schlüsselnummer 280 in den Quartalshonorarbescheiden belastet. Die KZV Berlin bezeichnete diese Zinsumlage als zusätzliche Mitgliedsbeiträge, die die widerspruchsführenden Zahnärzte für den „besonderen Vorteil“ der Rückzahlung der einbehaltenen Honorare auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erhalten hätten. Nachdem das Bundessozialgericht im Dezember 2005 bedauerlicherweise in dritter Instanz dann die Honorareinbehalte in der KZV Berlin doch für rechtmäßig erklärte, sind auch von den widerspruchsführenden Zahnärzten alle insoweit erhaltenen Honorare zurückgezahlt worden, so dass die KZV Berlin den aufgenommenen Kredit zurückführen konnte. Damit endete auch die Zinsumlage. In zwei Musterverfahren, in denen die Musterkläger im Auftrag der IZB durch RA Joachim Poetsch aus der Kanzlei CausaConcilio, Hamburg, vertreten wurden, sind die Zinsbelastungen zunächst im Widerspruchsverfahren, später im Klagverfahren beim Sozialgericht Berlin angegriffen. Bedauerlicherweise wies das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 10. Juni 2009 unsere Klage ab. Nachdem dieses Urteil des Sozialgerichts Berlin bereits mit Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.03.2012 aufgehoben worden war, hat nunmehr das Bundessozialgericht in Kassel die zunächst zugelassene Revision der KZV Berlin zurückgewiesen. Damit steht jetzt rechtskräftig fest, dass die Zinsumlage der KZV Berlin nur zu Lasten der widerspruchsführenden Zahnärzte rechtswidrig war. Wie bereits das Landessozialgericht ist auch das Bundessozialgericht in der mündlichen Verhandlung allen von RA Poetsch vorgetragenen Argumenten gefolgt und hat klargestellt, dass die Zinsbelastungen der KZV ohne Rechtsgrundlage auf die widerspruchsführenden Zahnärzte umgelegt worden sind. Der zu Grunde liegende Beschluss der Vertreterversammlung war rechtswidrig, da die Satzung der KZV Berlin bereits keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage enthält. Selbst wenn allerdings eines solche abstrakt-generelle Regelung vorhanden gewesen wäre, wäre das Vorgehen der KZV gleichwohl hiervon nicht gedeckt, da Insbesondere die Erfüllung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts kein „Vorteil“ für den betreffenden Vertragszahnarzt sei, für den er eine Gebühr oder einen Sonderbeitrag entrichten müsse. Die KZV Berlin ist nunmehr verpflichtet, die zu Unrecht einbehaltenen Zinsen mit der nächsten Quartalsabrechnung an alle Mitglieder der IZB wieder zurückzuzahlen.

Medizinrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte.Notare Rechtsanwalt Joachim Poetsch

30. Oktober 2013

Ansprüche des GmbH-Gesellschafters gegen die Gesellschaft gemäß § 51 a GmbHG sind nicht pfändbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 29.04.2013, VII ZB 14/12, entschieden, dass die Ansprüche des GmbH-Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Erteilung von Auskunft über deren Angelegenheiten und auf Gestattung der Einsicht in deren Bücher und Schriften (§ 51 a GmbHG) nicht pfändbar sind. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt betrieb die Gläubigerin gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Vollstreckungsgericht einen Pfändungsbeschluss bezüglich der Pfändung des von dem Schuldner gehaltenen Geschäftsanteils erlassen. Ferner wurde in dem Beschluss ausgeführt, dass Ansprüche auf Erteilung von Auskunft in die Angelegenheiten der GmbH und Einsicht in deren Bücher und Schriften gemäß § 51 a GmbHG gepfändet worden sind. Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Ansprüche des Schuldners gegen die GmbH, an der die Geschäftsanteile gepfändet worden sind, bezüglich der Erteilung von Auskunft über deren Angelegenheiten und Gestattung der Einsicht in deren Bücher und Schriften gemäß § 51 a GmbHG nicht zusammen mit der Geschäftsanteilspfändung gepfändet sind. Es handele sich dabei um ein höchst persönliches Gesellschafterrecht. Die Ansprüche gemäß § 51 a GmbHG sind Ausfluss der Gesellschafterstellung und können von dieser nicht getrennt werden, so dass die Pfändung des Geschäftsanteils diese Ansprüche nicht erfassen kann. Der Vollstreckungsgläubiger tritt durch die Pfändung nicht in die Gesellschafterstellung ein. Auch eine gesonderte Pfändung der Ansprüche aus § 51 a GmbHG kommt aufgrund der Höchstpersönlichkeit der Ansprüche nicht in Betracht.

Wirtschaftsrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte.Notare Rechtsanwalt Dr. Steffen Kraus 28.08.2013


Beschränkter Einsatz von Vermögen im Rahmen des Elternunterhalts

Mit Entscheidung vom 07.08.2013 hat der BGH (Az.: XII ZB 269/12) im Rahmen der Verpflichtung zur Zahlung von sogenanntem Elternunterhalt auf Folgendes hingewiesen: Grundsätzlich müsse das unterhaltspflichtige Kind auch den Stamm seines Vermögens zu Bestreitung des Unterhalts für die Eltern einsetzen. Dabei dürfe der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltsschuldners, auch unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen, nicht gefährdet werden. Eine weitere private angemessene Altersvorsorge in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens neben der gesetzlichen Rentenversicherung sei zu akzeptieren. Hierzu gehört auch die Entschuldung einer eigen genutzten Immobilie, deren Verwertung unzumutbar sei. Ob sonstiges Vermögen einzusetzen sei, beurteilt sich danach, ob die Grenze von 5 % der Bruttoeinkünfte über die Dauer des Berufslebens als geschütztes Altersvorsorgevermögen erreicht werde. Auch ein zusätzlicher „Notgroschen“ sei im Rahmen der Prüfung der Verwertung des Vermögens zu berücksichtigen. Die Pressemitteilung nebst weiteren Hinweisen finden Sie hier.

Familienrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte . Notare RA Dr. Thomas Scharafat 12.08.2013


Ausbildungsunterhalt für eine Erstausbildung auch nach dreijähriger Verzögerung durch Praktika und Aushilfstätigkeiten möglich

In seiner jüngsten Entscheidung vom 03.07.2013, Az.: XII ZB 220/12, hat der Bundesgerichtshof die Bedeutung des sogenannten Ausbildungsunterhaltes erneut hervorgehoben. Im vorliegenden Fall lagen zwischen Beendigung der allgemeinen Schulausbildung und der Aufnahme einer ersten Ausbildung drei Jahre. Diese Zeit wurde mit Praktika und Aushilfstätigkeiten in einem Bereich überbrückt, der später auch dem Ausbildungsbereich entsprach. Gemäß § 1610 BGB wird Ausbildungsunterhalt geschuldet für eine erste angemessene Berufsausbildung nach Begabung, Neigung und Leistungswille des Kindes. Das Kind trifft die Obliegenheit, eine Ausbildung und sodann den Abschluss der Ausbildung mit Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit aufzunehmen und in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Eine Ausbildung kann sich also über Jahre hinziehen, z. B. bei zweistufiger Ausbildung (Berufsausbildung mit anschließendem Studium). Da die im vorliegenden Fall geleisteten Praktika und ungelernten Tätigkeiten im Fachbereich der späteren Ausbildung abgeleistet wurden, sah der Bundesgerichtshof die Eigenverpflichtung des Kindes noch als erfüllt an. In der bisherigen Rechtsprechung war eine einjährige Verzögerung zwischen Schule und Aufnahme der Ausbildung akzeptiert worden. Die Pressemitteilung nebst weiteren Hinweisen finden Sie hier.

Familienrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte . Notare RA Dr. Thomas Scharafat 19.07.2013


Nachehelicher Unterhalt und lange Ehedauer – Neuregelung des § 1578b BGB

Durch das „Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23.11.2007 über die Internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrecht“ hat sich u. a. zum 01.03.2013 der Wortlaut des in Verfahren zum nachehelichen Unterhalt besonders wichtigen § 1578b Abs. 1 BGB geändert. Der neue Wortlaut hebt die besondere Bedeutung einer langen Ehedauer im Rahmen der Billigkeitsabwägung zur Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruches besonders hervor. Klargestellt wird dadurch, dass auch bei Fehlen ehebedingter Nachteile nicht zwangsläufig eine Begrenzung des Unterhaltes in Betracht kommen muss. Auch nach der bisherigen Rechtslage stellte das Vorliegen ehebedingter Nachteile nicht das einzige relevante Merkmal für die Billigkeitsprüfung dar. Insbesondere über das Merkmal der nachehelichen Solidarität konnte das Abwägungsergebnis nachhaltig korrigiert werden. Durch die nun erfolgte Änderung des § 1578b BGB hat der Gesetzgeber aber noch einmal das Merkmal einer langen Ehedauer besonders hervorgehoben. Dem wird im Rahmen der Argumentation in nachehelichen Unterhaltsverfahren fürderhin besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden müssen.

Familienrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte . Notare RA Arne Bruns 17.06.2013


Urlaub – Widerruf nur aus wichtigem Grund

Ein Arbeitgeber kann den einmal bewilligten Urlaub ausnahmsweise und allenfalls in Notfällen widerrufen. Dafür reicht nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Köln) ein personeller Engpass jedoch nicht aus. Dies entschied das LAG Köln in einem Streitfall um eine fristlose Kündigung wegen einer vermeintlichen Arbeitsverweigerung. Die Arbeitgeberin hatte einer Verkäuferin einen 14tägigen Urlaub bewilligt. Sie, die Arbeitgeberin, hatte den Urlaub widerrufen, weil an einem verkaufsoffenen Sonntag zu wenig Personal vorhanden gewesen sei. Die Verkäuferin ignorierte dies und trat ihren Dienst an dem Sonntag nicht an. Daher kündigte die Arbeitgeberin fristlos wegen Arbeitsverweigerung. Das LAG Köln hat dieses Verhalten nicht als Arbeitsverweigerung bzw. eigenmächtigen Urlaubsantritt gewertet, sondern klargestellt, dass der einmal bewilligte Urlaub im vorliegenden Fall nicht hätte widerrufen werden dürfen mit der Folge, dass eine Arbeitsverweigerung nicht vorlag (Az.:6 Sa 449/12). Arbeitsrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte . Notare RA Axel Riefling, Fachanwalt für Arbeitsrecht 16.05.2013

Presseerklärung der CausaConcilio vom 4. 2. 2012 Kieler Kanzlei CausaConcilio verklagt die EZB vor dem Gericht der Europäischen Union in Luxemburg

Die in Kiel ansässige Rechtsanwaltskanzlei CausaConcilio, vertritt eine Vielzahl von privaten wie auch institutionellen Anlegern, die griechische Staatsanleihen erworben haben, aber dem im März 2012 aufoktroyierten Schuldenschnitt nicht zugestimmt haben. Im März 2012 hatte Griechenland zur Abwendung eines Staatsbankrotts eine Umschuldung vorgenommen, nach der die privaten Gläubiger alle Rechte aus ihren bis dahin erworbenen griechischen Staatsanleihen verloren. Im Gegenzug sind den Gläubigern eine Vielzahl von Anleihen Griechenlands angedient worden, die zu einem nominellen Kapitalverlust von 53,5% geführt haben. Der tatsächliche Wertverlust beträgt dagegen bis zu 85%. Wegen dieses erzwungenen Umtausches ihrer Anleihen, dem die von der Rechtsanwaltskanzlei CausaConcilio vertretenen Anleger nicht zugestimmt haben, machen die Gläubiger nunmehr Ansprüche gegen Griechenland geltend. In diesem Zusammenhang kommt der Frage besondere Bedeutung zu, in welchem Umfang die Europäische Zentralbank, die an dem Schuldenschnitt nicht teilgenommen hat, zum Zeitpunkt der Umstrukturierung im März 2012 griechische Anleihen gehalten hat. Das ist deshalb relevant, weil bei einer Umstrukturierung (Umschuldung) grundsätzlich alle Gläubiger gleich behandelt werden müssen. Die Kanzlei CausaConcilio hat deshalb bei der Europäischen Zentralbank die Vorlage von Dokumenten beantragt, aus denen sich der Bestand der seinerzeit gehaltenen griechischen Anleihen ergibt. Die EZB hat mit zwei Bescheiden der CausaConcilio den geforderten Zugang zu den Dokumenten versagt, weil dies öffentlichen Interessen widersprechen soll. Die Rechtsanwaltskanzlei CausaConcilio will mit ihrer Klage vor dem Gericht der Europäischen Union in Luxemburg erreichen, dass die EZB gezwungen wird, die für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Umschuldungsmaßname so wichtigen Dokumente freizugeben. Unter anderen beruft sich die CausaConcilio auf eine Verletzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die in ihrem Artikel 42 einen uneingeschränkten Zugang zu allen Dokumenten der Organe der Europäischen Union gewährleistet.

Wirtschaftsrechtsteam von CausaConcilio Rechtsanwälte . Notare RA Olaf Höppner, VorsRiOLG i.R.

04.02.2013

Archiv

Mandanteninformationen Medizinrecht

  • Mandanteninformation Medizinrecht 4-2014 (Inhalt: Bundessozialgericht: Ausschluss der Krankenhäuser von der Berechnung der „Notfallpauschalen“ ist rechtswidrig, Bundessozialgericht entscheidet über die Konvergenzregelung 2009 in Baden-Württemberg, OLG Schleswig: Allein die räumliche Nähe stellt keinen hinreichenden Grund für eine Empfehlung von Hilfsmittelerbringern dar
  • Mandanteninformation Medizinrecht 3-2013 (Inhalt: Gemeinsamer Bundesausschuss veröffentlicht Richtlinie zur ASV, Bundessozialgericht: 4 Wochenstunden genügen nicht für eine Ermächtigung, Laborreform: Honorarbescheide für das Quartal 4/2012 zeigen die Auswirkungen
  • Mandanteninformation Medizinrecht +++SPEZIAL+++ – HVM Schleswig-Holstein
  • Mandanteninformation Medizinrecht 1/2013 (Inhalt:Neue Bedarfsplanungsrichtlinie verabschiedet, Änderungen im Zulassungsrecht jetzt scharfgeschaltet, Patientenrechtegesetz in der Warteschleife, Update Beschneidungsgesetz)
  • Mandanteninformation Medizinrecht 3/2012 (Inhalt: Sozialgericht Kiel entscheidet über Konvergenzregelung; Zukünftig keine Berücksichtigung des Wohlverhaltens nach Zulassungsentziehung außerhalb des Wiederzulassungsverfahrens; Bundesarbeitsgericht: Urlaub bei Krankheit kann nicht unbegrenzt übertragen werden; Beschneidungsgesetz passiert Bundesrat)
  • Mandanteninformation Medizinrecht 2/2012 (Inhalt: Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt Zulassungsmoratorium; BSG: Keine Zulassung für juristische Personen ohne gleichzeitige Gründung eines MVZ)
  • Mandanteninformation Medizinrecht 1/2012 (Inhalt: Vertragsärzte sind weder Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen;Änderung des Heilmittelwerberechts; PsychEntgG verabschiedet; Einbindung von Honorarärzten jetzt zulässig)

Meldungen

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Fokussiert auf den Vorteil der Mandanten, bietet CausaConcilio in Hamburg Spezialwissen in den Fachbereichen: Medizinrecht und Krankenhausrecht, Wirtschaftsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Immobilienrecht sowie Familien- und Erbrecht.

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Darüber hinaus umfasst unser Team eine vereidigte Dolmetscherin und Urkundsübersetzerin (OLG Schleswig) für die dänische Sprache sowie einen zertifizierten Datenschutzbeauftragten. Unsere Notare unterstützen bei der Realisierung von Rechtsgeschäften sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich.

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Nicht nur aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Vater von Dr. Peick im Jahre 2016 ist der Standort in Schönberg fest verwurzelt in der Probstei und Umgebung und blickt auf eine langjährige Erfahrung zurück. Sie erfahren gebündelte Kompetenz, wenn es um die Gestaltung und Beratung bei Rechtsgeschäften oder die Interessenvertretung geht. Ob im Arbeitsrecht, im Immobilien- und Bauträgerrecht, bei der Veräußerung oder dem Erwerb von Immobilien, familienrechtlichen Fragestellungen in einem Ehevertrag und erbschafts- und/oder schenkungsrechtlichen Belangen sowie im allgemeinen Zivilrecht, bei uns finden Sie den passenden Ansprechpartner. Ebenso beraten, vertreten und gestalten die Rechtsanwälte bei gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen wie Gesellschaftsgründung und Änderungen.

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WirtschaftsWoche Ausgabe 4/24

Ranking als TOP-Kanzlei Medizinrecht 2024 „Die renommiertesten Kanzleien für Ärzte. Kliniken und Pharmaunternehmen“

WirtschaftsWoche Ausgabe 7/23

Ranking als TOP-Kanzlei in der Rubrik „Beste Kanzleien und Anwälte im Medizinrecht für Ärzte. Kliniken, Pharmaunternehmen und Versicherer“

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2023/2024

Ranking in der Rubrik „Krankenhäuser, MVZ und Apotheken“

iurratio awards 2023

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Ranking als TOP-Kanzlei in der Rubrik „Beste Kanzleien und Anwälte im Medizinrecht für Ärzte. Kliniken, Pharmaunternehmen und Versicherer“

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2021/2022 und 2022/2023

Ranking in der Rubrik „Krankenhäuser, MVZ und Apotheken“

Brand eins Mai 2021, Mai 2022 und Mai 2023

Ranking der „Besten Wirtschaftskanzleien 2021“
und der „Besten Wirtschaftskanzleien 2022“
und der „Besten Wirtschaftskanzleien 2023“
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